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PPP-RL

GBA macht Kliniken Mindestpersonalvorgaben bei Psychiatrie

Seit Jahresbeginn gelten im stationären Bereich Mindestpersonalvorgaben zur Qualitätsverbesserung in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung.

Veröffentlicht:

Berlin. Zum Jahreswechsel ist die Erstfassung der Richtlinie über die personelle Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) in Kraft getreten. Diese beinhaltet Mindestpersonalvorgaben, die zur Qualitätsverbesserung in der stationären psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung beitragen sollen.

Die einzelnen Einrichtungen werden laut GBA bei Unterschreiten der Mindestpersonalvorgaben mit Vergütungsausschluss sanktioniert, wenn sie einrichtungsbezogen in einem Zeitraum von drei Monaten nicht erfüllt werden.

Die Information, ob und in welchem Umfang die Mindestvorgaben für die Personalausstattung erfüllt werden, müssen Krankenhäuser künftig in ihren Qualitätsberichten veröffentlichen.

Je Quartal nachzuweisen

Die Mindestpersonalvorgaben sind von den einzelnen Einrichtungen für jede therapeutisch und pflegerisch tätige Berufsgruppe in Form von Vollkraftstunden zu berechnen und je Quartal nachzuweisen. Die Berechnung erfolgt auf Basis der vom GBA definierten Faktoren, mit deren Hilfe der ermittelte Behandlungsaufwand in Mindestpersonalvorgaben übersetzt wurde. Einrichtungsunabhängig gelten hierbei laut GBA in der Richtlinie festgelegte berufsgruppenspezifische Minutenwerte.

Um einen Beitrag zur leitliniengerechten Versorgung zu leisten, hat der GBA nach eigener Aussage die Minutenwerte der bislang geltenden Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV), die lediglich ein Personalbemessungsinstrument und die Basis für Budgetverhandlungen war, dort erhöht, wo in Fachexpertengesprächen und im Stellungnahmeverfahren Defizite benannt worden seien.

Es gibt Übergangsregelungen

Bei der psychologischen Betreuung erfolgte demnach eine Erhöhung der Minutenwerte um durchschnittlich 60 Prozent, bei der Intensivbehandlung von Patienten um zehn Prozent. In der Kinder- und Jugendpsychiatrie seien über fast alle Berufsgruppen hinweg die Minutenwerte um fünf Prozent erhöht worden.

Mittels Übergangsregelungen wolle der GBA sicherstellen, dass die Mindestvorgaben in der Praxis nicht dazu führen, dass in denjenigen Einrichtungen, die die Personalvorgaben nicht unmittelbar umsetzen können, Patienten nicht behandelt werden können.

So sehe die PPP-RL eine Übergangszeit von vier Jahren vor, in der die Einrichtungen zunächst 85 und dann 90 Prozent der Mindestvorgaben erfüllen müssen. (maw)

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