Verbandmitteldefinition

GBA wegen Wundauflagen unter Beschuss

„Am Körper“ oder „im Körper“? Dieser feine Unterschied könnte für 2,7 Millionen Patienten bald zur Folge haben, dass ihr Arzt bestimmte Verbandmittel nicht mehr auf Kasse rezeptieren darf. Der BVMed schäumt.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Die Versorgung diabetischer Füße mit hydroaktiven Wundauflagen könnte nach dem GBA-Beschluss zur Verbandmitteldefinition demnächst einen Paradigmenwechsel erfahren. Hat der Beschluss beim Bundesgesundheitsministerium Bestand, fallen diese Produkte aus der Erstattungsfähigkeit.

Die Versorgung diabetischer Füße mit hydroaktiven Wundauflagen könnte nach dem GBA-Beschluss zur Verbandmitteldefinition demnächst einen Paradigmenwechsel erfahren. Hat der Beschluss beim Bundesgesundheitsministerium Bestand, fallen diese Produkte aus der Erstattungsfähigkeit.

© Heike Brauer / chromorange / picture alliance

Berlin. Realitätsfern und jeder Evidenz entbehrend – so wertet der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zur Verbandmitteldefinition, von dem rund 2,7 Millionen Patienten – allein 900.000 von ihnen mit chronischen Wunden –unmittelbar betroffen seien.

Der Beschluss grenzt erstattungsfähige Verbandmittel von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung ab. Danach sollen bestimmte antimikrobielle Wundauflagen weitgehend nur noch als Verbandmittel erstattungsfähig sein, wenn sie in der Wundauflage wirken – aber nicht an der Wundkontaktschicht oder in der Wunde. Das begründet der GBA damit, dass ansonsten die Wundauflage nicht mehr, wie gesetzlich vorgesehen, „am“, sondern „im“ Körper wirken würde.

„Die getroffene Regelung ist weder praxistauglich, noch können wissenschaftliche Belege für eine solche Abgrenzung erbracht werde“, konkretisiert BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll die Kritik der Industrie.

Vier Jahre Diskussion und noch immer keine praktikable Lösung

Nach mehr als vier Jahren Diskussion über die Definition von Verbandmitteln und der Abgrenzung nicht unmittelbar erstattungsfähiger Wundversorgungsprodukte sei mit dem Beschluss noch immer keine Lösung gefunden worden, die die medizinisch gebotene Versorgung von Patienten mit akuten und chronischen Wunden sicherstelle. „Wir warnen ausdrücklich vor den Nachteilen für Patienten mit akuten und chronischen Wunden, wenn der aktuelle Beschluss so bestehen bleibt“, so Möll weiter. Das Bundesgesundheitsministerium könnte den GBA als Aufsicht zur Nachbesserung auffordern.

Wenn nicht, fielen nach einer zwölfmonatigen Übergangszeit bestimmte antimikrobielle Verbandmittel, die insbesondere für komplexe und infizierte Wunden genutzt werden, aus der Erstattung, wenn nicht ein gesonderter Nutzennachweis über aufwändige Studien erbracht wird. „Damit wird der Versorgungsanspruch der Patienten zukünftig massiv eingeschränkt“, warnt Möll.

Wirkort einer Metallbeschichtung nicht immer genau bestimmbar

Laut dem am 20. August veröffentlichten GBA-Beschluss wird das „Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung“ (GSAV) vom August 2019 konkretisiert. Der Gesetzgeber wollte, dass Verbandmittel nicht pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch im menschlichen Körper wirken. Verbandmittel können aber beispielsweise antimikrobiell wirken oder metallbeschichtet sein.

Eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise am Körper sei möglich und für die Wundversorgung häufig wichtig, hält der BVMed dagegen. Der GBA grenze mit seinem Beschluss nun bestimmte antimikrobielle Verbandmittel aus, auch wenn sie nur auf der Wunde wirkten. „Der genaue Wirkort einer zusätzlichen ergänzenden Eigenschaft einer Wundauflage lässt sich nicht immer exakt bestimmen. Deshalb ist beispielsweise der Wirkort der Metallbeschichtung kein taugliches Abgrenzungskriterium im Rahmen einer Entscheidung über die Erstattungsfrage einer Wundauflage“, untermauert Möll seine GBA-Schelte.

Erstattung in Übergangszeit unverändert

Sollte die Abgrenzungsrichtlinie der ausstehenden rechtlichen Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium im Rahmen der Rechtsaufsicht standhalten, gilt eine einjährige Übergangsfrist, in der alle vor dem 11. April 2017 erstattungsfähigen Produkte dies auch weiterhin bleiben. „Wichtig für Ärzte und Patienten ist, dass sich in dieser Zeit nichts bei der bisherigen Verordnungs- und Erstattungspraxis ändert und die medizinisch notwendige Versorgung mit Verbandmitteln gewährleistet ist“, verdeutlicht Möll.

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