Demenz

GKV zahlt keinen Schwenksitz

Gericht weist Anspruch auf spezielle Hilfskonstruktion für Fahrten mit dem PKW zurück.

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ESSEN. Sollen schwer pflegebedürftige und demente Menschen mit dem Auto transportiert werden, erstattet die Krankenkasse Angehörigen in der Regel nicht die Kosten für einen Autoschwenksitz.

Denn dient der Transport vorwiegend dem Zweck, die demente Person während alltäglicher Erledigungen weiter beaufsichtigen zu können, muss die Kasse die Kosten für das Hilfsmittel nicht tragen, entschied kürzlich das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen.

Damit scheiterte ein Mann aus Westfalen mit seiner Klage. Er hatte seine schwer pflegebedürftige und an Demenz leidende, mittlerweile verstorbene Ehefrau täglich gepflegt und beaufsichtigt.

Damit er auch während Arztbesuchen, Einkäufen oder Behördengängen auf seine Frau achten kann, hatte er bei seiner Krankenkasse die Kostenerstattung für einen Autoschwenksitz beantragt. Nur so könne er seine Frau in das Auto setzen und bei Fahrten mitnehmen.

Rollstuhl wurde finanziert

Die Kasse lehnte jedoch ab. Sie sei nur verpflichtet, bei der pflegebedürftigen Frau das Grundbedürfnis der Mobilität auszugleichen. Daher habe die Frau einen Rollstuhl finanziert bekommen. Damit könne sie sich im Nahbereich ihrer Wohnung fortbewegen.

Die Versicherte sei so ausreichend versorgt. Bei den Touren zur Tagespflege könne zudem ein Fahrdienst in Anspruch genommen werden. Die Fahrtkosten könnten bei der Pflegeversicherung geltend gemacht werden, so die Kasse.

Das Verfahren geht in die Revision und wird abschließend vom BSG entschieden. (fl/mwo)

Az.: L 16 KR 267/12

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