Kreditbearbeitung

Gebühren zurückfordern!

Bankkunden, die Gebühren für die Kreditbearbeitung zurückfordern wollen, haben dafür gute Chancen. Wichtig: Verjährungsfristen beachten.

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CELLE. Für die Prüfung der Bonität und die Bearbeitung des Kreditantrages verlangen einige Bankinstitute Bearbeitungsgebühren, die zwischen einem und vier Prozent der Kreditsumme liegen.

Dadurch entstehen etliche zusätzliche Kosten, die dem Kunden aufgebürdet werden. Bei einer Kreditsumme von 350.000 Euro und einer Bearbeitungsgebühr von drei Prozent entspricht dies einem Betrag von 10.500 Euro.

Mit dieser Praxis gingen einige Oberlandesgerichte nicht konform und gaben Kunden, die sich gegen die Erhebung von Bankgebühren zur Wehr setzten, Recht. Darauf weist Heike Jablonsky, Fachanwältin für Arbeits- und Medizinrecht aus Celle, hin.

Nach Auffassung der Gerichte liegt der Aufwand für die Bonitätsprüfung ausschließlich im Interesse der Bank und darf nicht auf den Kunden abgewälzt werden. Deshalb haben einige Gerichte die Bearbeitungsgebühren als nicht rechtmäßig erachtet.

Eine endgültige Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist bislang durch die Kreditwirtschaft verhindert worden. Entweder ist die Revision nicht eingelegt worden, oder entsprechende Anträge sind wieder zurückgezogen worden.

Somit stehen die Chancen für Bankkunden gut, die von der Bank durch Verrechnung mit der auszuzahlenden Kreditsumme vereinnahmten Bearbeitungskosten zurückzufordern.

Die Ansprüche können auch für Kreditverträge geltend gemacht werden, die in der Vergangenheit abgeschlossen worden sind. Doch Vorsicht: Die Ansprüche auf Gebührenrückzahlung verjähren innerhalb von drei Jahren.

Dabei beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Für zu Unrecht vereinnahmte Bearbeitungsgebühren bedeutet dies, dass Rückforderungsansprüche für Verträge, die 2009, 2010, 2011 und 2012 abgeschlossen worden sind, zurückverlangt werden können.

Für Verträge aus 2009 gilt dies jedoch nur noch bis Ende dieses Jahres. Es ist also höchste Zeit, diese Ansprüche zu prüfen und die Hemmung der Verjährungsfrist einzuleiten. (eb)

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