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Elektronische Patientenakte

Geplante Zugriffsrechte der Kassen auf die ePA bringen Ärzte in Wallung

Wenn das Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen kommt, wie aktuell geplant, werden die Zugriffsrechte der Krankenkassen auf die ePA erweitert. Für Ärztinnen und Ärzte ist das ein rotes Tuch, zeigte sich auf dem 130. Deutschen Ärztetag.

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Abbildung der Nutzeroberfläche einer E-Patinentenakte

Eine ePA auf dem Bildschirm eines Arztes (Archivbild): Welche Informationen daraus dürfen auch auf den Monitoren der Krankenkassen sichtbar werden? Der Ärztetag sah ein Gesetzesvorhaben, das den Krankenkassen in diese Richtung mehr Rechte geben will, am Mittwochnachmittag kritisch.

© Daniel Karmann/dpa

Hannover. Wie löchrig wird das Arztgeheimnis, wenn das Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) wie geplant in Kraft tritt? Wie intensiv werden die Krankenkassen in Zukunft Daten aus der elektronischen Patientenakte nutzen, deren Zugriff ihnen bei der ursprünglichen Konzeption der ePA eigentlich verwehrt bleiben sollte?

Die Veränderungen, die sich durch den Referentenentwurf des GeDIG bei den Möglichkeiten für Krankenkassen anzubahnen scheinen, berühren ureigene ärztliche Bereiche: das Innerste der Arzt-Patienten-Beziehung, das Arztgeheimnis.

„Dass Krankenkassen erlaubt werden soll, Diagnosen, Medikation und sogar Inhalte der elektronischen Patientenakten auszuwerten, ohne dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte einbezogen werden, bedeutet einen tiefgreifenden Paradigmenwechsel“, hob Bundesärztekammerpräsident Dr. Klaus Reinhardt in seiner Rede zur Eröffnung des 130. Deutschen Ärztetags in Hannover hervor.

Bekannter Stein des Anstoßes

Stein des Anstoßes ist nach wie vor der Paragraf 25b des SGB V, der seit Frühjahr 2024 mit Inkrafttreten des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes (GDNG) Krankenkassen erlaubt, „zum Gesundheitsschutz eines Versicherten datengestützte Auswertungen“ vorzunehmen und „den Versicherten auf die Ergebnisse dieser Auswertung“ hinzuweisen.

Hierfür stehen den Krankenkassen bisher unter anderem die Abrechnungsdaten der Ärzte sowie die Verordnungsdaten zur Verfügung. Kritisiert wurde diese Regelung, dass Krankenkassen mit diesen Daten direkt auf Patientinnen und Patienten zugehen können, schon vor Inkrafttreten des GDNG von Ärzteverbänden und zuletzt auch von der Bundesdatenschutzbeauftragten. Sie führte insbesondere an, dass Krankenkassen zu wenig auf das Widerspruchsrecht der Patienten gegen eine derartige Datennutzung hinweisen.

Wer hat die besseren Infos über Impfungen?

Die Ärzte stört an diesem Recht der Krankenkassen vor allem, dass ein Dritter direkten Einfluss auf das Arzt-Patienten-Verhältnis nehmen kann. So vermitteln Krankenkassen datengestützt Patienten über ihre Apps seitdem teilweise, auf welche Impfungen ein Versicherter aktuell Anspruch habe – allerdings stimmen die Angaben nicht immer, wie der Autor dieser Zeilen selbst erfahren hat. Derartige Fehlinformationen können zu Irritationen im Arzt-Patienten-Verhältnis führen.

Mit dem GeDIG soll nun das Recht der Krankenkassen ausgebaut werden, Daten aus der ePA mit Einverständnis der Patienten auszuwerten. Bisher können Versicherte „den Krankenkassen Daten aus der elektronischen Patientenakte zum Zweck der Nutzung zusätzlicher von den Krankenkassen angebotener Anwendungen zur Verfügung stellen“ (Paragraf 345 SGB V).

Neuer Anlass für Informationen zum Gesundheitsschutz

Zukünftig soll dies auch zum „Gesundheitsschutz eines Versicherten“ möglich sein. Außerdem wird mit dem Entwurf des GeDIG auch die „Erkennung von schwerwiegenden Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems oder eines hierfür erhöhten Risikos“ als Anlass für eine mögliche Datenauswertung genannt – immer mit dem Einverständnis der Patientinnen und Patienten.

Die kritische Haltung des BÄK-Präsidenten zu Beginn des 130. Deutschen Ärztetags spiegelt sich auch in der Beschlussfassung des Gremiums am Mittwochnachmittag wider. So erneuerten die Delegierten in einem Beschluss die Kritik „an Regelungen, die den gesetzlichen Krankenkassen die Aufgabe übertragen, aus Versichertendaten Gesundheitsrisiken abzuleiten und ohne vorherige Rückkopplung mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten eigenständig auf die Betroffenen zuzugehen“.

Die mit dem Entwurf des GeDIG geplanten „zusätzlichen Möglichkeiten (Einbezug von Daten aus der elektronischen Patientenakte)“ seien „umso mehr abzulehnen“, so der Beschluss weiter.

Zur Begründung heißt es, Gesetzliche Krankenkassen dürften als Kostenträger „keinen umfassenden Zugriff auf individuelle, sensible Informationen zu den Erkrankungen ihrer Versicherten erlangen“, wie sie insbesondere in der ePA gespeichert werden. Die geplante Einwilligungslösung schütze Patienten und Versicherte nicht ausreichend, „weil sich die Betroffenen als Einzelne gegenüber ihrer Krankenkasse grundsätzlich in einer schwächeren Position befinden“. Eine Fortsetzung der Diskussion folgt voraussichtlich im Gesetzgebungsverfahren. (ger)

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