Gericht erlaubt Risikozuschlag bei PKV-Wechsel

Die Allianz darf von Krankenversicherten, die in den Aktimed-Tarif wechseln, weiter einen Zuschlag verlangen.

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KÖLN(iss). Die Allianz Private Krankenversicherung darf weiterhin von vollversicherten Kunden, die von ihrem bisherigen Tarif in den neuen Aktimed-Tarif wechseln wollen, einen pauschalen Zuschlag verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (VG) in einem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden. Die Allianz verkauft seit März 2007 die Aktimed-Serie und hat die bestehenden Tarife mit einem vergleichbaren Angebot geschlossen.

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz haben PKV-Kunden das Recht, ohne Zuschlag in einen Tarif mit gleichem Leistungsangebot zu wechseln. Die Allianz verlangt beim günstigeren Aktimed aber einen "Tarifstrukturzuschlag" von 20 Prozent, auch wenn die Kunden bisher keinerlei Risikozuschlag zahlen mussten. Der Versicherer begründet das damit, dass die neuen Tarife völlig anders kalkuliert seien und Wechsler aus dem Altbestand ohne Zuschlag einen Vorteil gegenüber Neukunden hätten. Der Vorstoß der Allianz ist in der PKV-Branche heftig umstritten und wird auch von PKV-Ombudsmann Dr. Helmut Müller abgelehnt (wir berichteten).

Die Finanzaufsicht BaFin hatte der Allianz dieses Vorgehen untersagt. Sie hat sich gegen die Anordnung aber gerichtlich zur Wehr gesetzt.

Die Richter des VG haben dem Unternehmen in der ersten Instanz jetzt Recht gegeben. Alt- und Neuversicherte hätten die Verträge unter jeweils anderen Bedingungen geschlossen, deshalb lägen für die Bemessung der Prämien keine gleichen Bedingungen vor, entschieden sie. Das Gesetz verlange, dass Tarifwechsler sich im neuen Tarif rechtlich nicht schlechter stellen als im alten - nicht aber, dass ihnen der Tarifwechsel so attraktiv wie möglich gemacht werden müsse, so das VG.

Die BaFin wartet auf die Zusendung der Urteilsbegründung. Dann wird sie prüfen, ob sie gegen das Urteil Berufung einlegt. Das VG hat auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt, Az.: 1 K 3082/08.F(2)

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