Gericht kippt Mindestmengen für Knie-Operationen
POTSDAM (ami). Die Mindestmengen für Knieprothesen stehen in Frage. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat in einem aktuellen Rechtstreit die Anforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) gekippt.
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Einsatz eines künstlichen Kniegelenks: Mindestmengen schon bald unwirksam?
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Die Mindestmenge von 50 Eingriffen pro Klinik und Jahr für Kniegelenk-Totalendoprothesen wird damit unwirksam, wenn das Urteil rechtskräftig wird. Das gilt nach Angaben des Gerichts für alle Krankenhäuser, nicht nur für die klagende Brandenburger Klinik.
Seine Entscheidung begründet das LSG damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Mindestmengen bei Knieprothesen fehlen würden. Vor allem sei die besondere Abhängigkeit der Leistungsqualität von der Leistungsmenge nicht hinreichend belegt.
Das Merkmal der "postoperativen Beweglichkeit" sei untauglich, stellte das Gericht unter Verweis auf Statistiken fest. Bezüglich des Qualitätsmerkmals "Wundinfektion" sei die Risikoreduktion "so gering, dass von keinem besonderen Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Qualität die Rede sein könne", so das Gericht.
Es kritisierte auch den Verfahrensablauf. Der GBA habe für seine Entscheidung über die Mindestmengen für Knieprothesen die Bewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nicht abgewartet.
Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hat das LSG Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Der GBA hat bereits angekündigt, Berufung einzulegen.
"Wir gehen auf jeden Fall in Revision. Das steht bereits fest", sagte GBA-Sprecher Kai Fortelka. Für eine weitergehende Einordnung und Bewertung des Urteils will der Ausschuss die Urteilsbegründung eingehend prüfen.
Das LSG Berlin-Brandenburg hatte bereits im Januar eine Mindestmengenregelung des Ausschusses beanstandet. Rund 30 Kliniken hat das Gericht damals Rechtschutz gegen eine Erhöhung der Mindestmengen für die Versorgung von Frühgeborenen von 14 auf 30 Behandlungen pro Jahr gewährt. Das Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich gegen Jahresende entschieden.
Az.: L 7 KA 77/08 KL