Recht

Gesetz soll vor weiteren Abmahnwellen schützen

Das nun verabschiedete Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs könnte Praxischefs vor unseriösen Abmahnungen schützen. Erhalten bleibt unterdessen das Klagerecht der Kammern gegen Praxen.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Abmahnungen gegen Praxen werden schwerer.

Abmahnungen gegen Praxen werden schwerer.

© fovito / stock.adobe.com

Berlin. Relativ sang- und klanglos hat der Bundestag am Donnerstag das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Für niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten hat das Gesetz teils unmittelbare Auswirkungen.

So haben die von Seiten der Bundesärztekammer vor zwei Jahren in der Stellungnahme zum damaligen Referentenentwurf geäußerten Bedenken, dass die in Paragraf 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG-E vorgesehene Formulierung dazu führen würde, dass Landesärztekammern und andere Kammern der Freien Berufe als Körperschaften öffentlichen Rechts die Befugnis verlieren könnten, Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bei den Praxen geltend machen zu können, offenbar den Gesetzgeber wachgerüttelt.

„Landesärztekammern weiterhin anspruchsbefugt“

Der neue § 8 Absatz 3 Nummer 4 UWG lautet nun: „Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.“

Wie Rabea Bönnighausen, Pressesprecherin des Bundesjustizministeriums, auf Anfrage der „Ärzte Zeitung“ erläuterte, seien „die Landesärztekammern, Landeszahnärztekammern und die Landespsychotherapeutenkammern auch weiterhin anspruchsbefugt“.

Das stehe im neuen § 8 Absatz 3 Nummer 4 UWG: „den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.“ Die Landesärztekammern, Landeszahnärztekammern und die Landespsychotherapeutenkammern fallen demnach unter die „anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts“.

DSGVO-Abmahnungen: Ärzte können aufatmen

Aufatmen können Praxischefs auch in puncto Abmahnungen gegen angebliche Verstöße auf ihrer Website gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nach den Änderungen des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat der Abmahnende keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Abmahnung, wenn es sich um den Datenschutzverstoß eines Unternehmens mit weniger als 250 Mitarbeitern handelt, so Bönnighausen.

Der Rechtsanwalt habe aber weiterhin einen Anspruch auf Zahlung des anwaltlichen Honorars gegen den Abmahnenden. „Es ist davon auszugehen, dass derjenige, der ernsthaft an der Beseitigung eines entsprechenden Rechtsverstoßes interessiert ist, diese Kosten auch tragen wird. Damit entfällt jedoch das Geschäftsmodell, massenhaft Verstöße abzumahnen“, ergänzt Bönnighausen.

In der Vergangenheit hatten Abmahnwellen gegen Praxiswebsites immer wieder für Ärger und Besorgnis in der Ärzteschaft gesorgt.

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