Recht
Gesetzgeber hat digitales Erbe auf dem Schirm
Eine Übersichtsarbeit des Fraunhofer Instituts für Sichere Informationstechnologie beleuchtet den digitalen Nachlass – von allen Seiten.
Veröffentlicht:Berlin. Das Justizministerium will prüfen, inwieweit der Verbraucherschutz bei der Vererbung digitaler Werte zu verbessern wäre. Das kündigt Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) im Vorwort zu einer neuen Studie („Der digitale Nachlass – Eine Untersuchung aus rechtlicher und technischer Sicht“) an. An der Untersuchung waren Wissenschaftler des Fraunhofer Instituts für Sichere Informationstechnologie (SIT) sowie der Universitäten Bremen und Regensburg beteiligt.
Wie es in einer Information des Ministeriums dazu heißt, befasse sich heute „kaum ein Mensch mit dem Thema des digitalen Nachlasses“. Das liege „insbesondere daran, dass vielen Menschen nicht bewusst ist, dass und wie sie über ihren digitalen Nachlass verfügen können“. Laut einer Umfrage des Digitalverbands Bitkom haben derzeit nur 13 Prozent der Internetnutzer ihren digitalen Nachlass vollständig geregelt, 18 Prozent kümmerten sich zumindest teilweise darum, der Rest noch gar nicht. Nur jeder Vierte derer, die zumindest teilweise vorgesorgt haben, hätten auch ein Testament zu ihrem digitalen Erbe verfasst.
In ihrem Vorwort versichert die Ministerin, „grundlegende erbrechtliche Fragen“ des digitalen Nachlasses seien inzwischen zwar „weitgehend geklärt“. Auch die Autoren der Studie kämen zu dem Ergebnis, dass derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Dennoch stellten sich für die Bürger nach wie vor viele Fragen: etwa, was alles zum digitalen Nachlass gehöre, wie Erben ihre Zugangsrechte bei Online-Diensteanbietern durchsetzen können, wie Erblasser vorsorgen können, dass ihre Erben unkompliziert an den digitalen Nachlass gelangen oder auch umgekehrt, wie sich verhindern lasse, dass bestimmte Daten post mortem öffentlich werden.
Auch dazu will die Fraunhofer-Studie Antworten geben – mit Handlungsempfehlungen für Erblasser und Erben, Vorsorgebevollmächtigte, Betreuer oder Unternehmen. Zudem werden in einem eigenen Kapitel etliche konkrete Textvorschläge für Vorsorgevollmachten oder Testamentsformulierungen gemacht. (cw/dpa)