Recht

Gesetzgeber hat digitales Erbe auf dem Schirm

Eine Übersichtsarbeit des Fraunhofer Instituts für Sichere Informationstechnologie beleuchtet den digitalen Nachlass – von allen Seiten.

Veröffentlicht:

Berlin. Das Justizministerium will prüfen, inwieweit der Verbraucherschutz bei der Vererbung digitaler Werte zu verbessern wäre. Das kündigt Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) im Vorwort zu einer neuen Studie („Der digitale Nachlass – Eine Untersuchung aus rechtlicher und technischer Sicht“) an. An der Untersuchung waren Wissenschaftler des Fraunhofer Instituts für Sichere Informationstechnologie (SIT) sowie der Universitäten Bremen und Regensburg beteiligt.

Wie es in einer Information des Ministeriums dazu heißt, befasse sich heute „kaum ein Mensch mit dem Thema des digitalen Nachlasses“. Das liege „insbesondere daran, dass vielen Menschen nicht bewusst ist, dass und wie sie über ihren digitalen Nachlass verfügen können“. Laut einer Umfrage des Digitalverbands Bitkom haben derzeit nur 13 Prozent der Internetnutzer ihren digitalen Nachlass vollständig geregelt, 18 Prozent kümmerten sich zumindest teilweise darum, der Rest noch gar nicht. Nur jeder Vierte derer, die zumindest teilweise vorgesorgt haben, hätten auch ein Testament zu ihrem digitalen Erbe verfasst.

In ihrem Vorwort versichert die Ministerin, „grundlegende erbrechtliche Fragen“ des digitalen Nachlasses seien inzwischen zwar „weitgehend geklärt“. Auch die Autoren der Studie kämen zu dem Ergebnis, dass derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Dennoch stellten sich für die Bürger nach wie vor viele Fragen: etwa, was alles zum digitalen Nachlass gehöre, wie Erben ihre Zugangsrechte bei Online-Diensteanbietern durchsetzen können, wie Erblasser vorsorgen können, dass ihre Erben unkompliziert an den digitalen Nachlass gelangen oder auch umgekehrt, wie sich verhindern lasse, dass bestimmte Daten post mortem öffentlich werden.

Auch dazu will die Fraunhofer-Studie Antworten geben – mit Handlungsempfehlungen für Erblasser und Erben, Vorsorgebevollmächtigte, Betreuer oder Unternehmen. Zudem werden in einem eigenen Kapitel etliche konkrete Textvorschläge für Vorsorgevollmachten oder Testamentsformulierungen gemacht. (cw/dpa)

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren
Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

© KVNO

Schnell und sicher

Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

Anzeige | Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Der Gesundheitsdialog

© Janssen-Cilag GmbH

J&J Open House

Der Gesundheitsdialog

Kooperation | In Kooperation mit: Johnson & Johnson Innovative Medicine (Janssen-Cilag GmbH)
Impulse für den medizinischen Fortschritt: Welches Mindset braucht Deutschland?

© Springer Medizin

Johnson & Johnson Open House-Veranstaltung am 26. Juni 2025 beim Hauptstadtkongress

Impulse für den medizinischen Fortschritt: Welches Mindset braucht Deutschland?

Kooperation | In Kooperation mit: Johnson & Johnson Innovative Medicine (Janssen-Cilag GmbH)
J&J Open House beim Hauptstadtkongress

© [M] Springer Medizin Verlag

Video zur Veranstaltung

J&J Open House beim Hauptstadtkongress

Kooperation | In Kooperation mit: Johnson & Johnson Innovative Medicine (Janssen-Cilag GmbH)
Kommentare
* Hinweis zu unseren Content-Partnern
Dieser Content Hub enthält Informationen des Unternehmens über eigene Produkte und Leistungen. Die Inhalte werden verantwortlich von den Unternehmen eingestellt und geben deren Meinung über die Eigenschaften der erläuterten Produkte und Services wieder. Für den Inhalt übernehmen die jeweiligen Unternehmen die vollständige Verantwortung.
Sonderberichte zum Thema
Leitliniengerechte Therapie mit DiGA

© Paolese / stock.adobe.com (Model mit Symbolcharakter)

Neuer Therapieansatz bei erektiler Dysfunktion

Leitliniengerechte Therapie mit DiGA

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Kranus Health GmbH, München

Weniger Bürokratie

Wie nützt Digitalisierung?

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Verband forschender Pharma-Unternehmen (vfa)
Muster 16. DiGA-Verordnungen sind als „Gebühr frei“ zu kennzeichnen (1). Im BVG-Feld (2) steht eine „6“, wenn nach Bundesversorgungs- oder -entschädigungsgesetz Anspruch auf die Verordnung besteht. Im Verordnungsfeld (3) darf maximal eine DiGA verordnet werden. Anzugeben sind „Digitale Gesundheitsanwendung“, die PZN und der Name der jeweiligen DiGA [7].  Pfizer Deutschland GmbH

© Pfizer Deutschland GmbH

Chronischer Schmerz: Digitalisierung hält Einzug

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Pfizer Pharma GmbH, Berlin
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Eine Frau streckt ihre Zunge heraus, man sieht ihre Zähne oben.

© vladimirfloyd / stock.adobe.com

Halitosis

Was hinter Mundgeruch stecken kann