Geteiltes Arbeitszimmer nur zur Hälfte absetzbar

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KÖLN (mwo). Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind nur zur Hälfte absetzbar, wenn es vom Ehepartner mitgenutzt wird, der nicht zum Steuerabzug berechtigt ist.

Das hat das Finanzgericht Köln (Az.: 10 K 82/09) im Fall einer Tele-Arbeitnehmerin entschieden. Sie brauche zwar das Arbeitszimmer. Dieses habe früher aber auch der Ehemann als Pharmareferent geltend gemacht; es sei davon auszugehen, dass er das Zimmer weiter mit nutze.

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