Bundessozialgericht

Halber Versorgungsauftrag nicht gleich halbes RLV!

Wenn ein Arzt einen halben Versorgungsauftrag zurückgibt, darf die KV das verbleibende Regelleistungsvolumen des Arztes nicht automatisch halbieren, so das Bundessozialgericht. Ein Chirurg setzte sich mit seiner Ansicht durch.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Die höchste Instanz gab dem Arzt Recht.

Die höchste Instanz gab dem Arzt Recht.

© adiruch na chiangmai / stock.adobe.com

KASSEL. Ein Arzt, der einen halben Versorgungsauftrag zurückgibt, darf anschließend nicht mit einem Regelleistungsvolumen (RLV) in Höhe nur eines Viertel-Versorgungsauftrags oder noch weniger dastehen. Vielmehr wird das RLV weiterhin an den vollen Fallzahlen des Vorjahresquartals bemessen, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung.

Aus unterschiedlichsten Gründen wollen viele Menschen nur halb arbeiten, auch Ärzte. Der halbe Versorgungsauftrag wurde geschaffen, damit diese Ärzte nicht trotzdem einen vollen Vertragsarztsitz blockieren. Die Rückgabe halber Sitze ist demnach gewollt, dachte sich auch ein niedergelassener Chirurg in Baden-Württemberg.

Weil seine Fallzahlen ohnehin nur eine Drittel des Fachgruppendurchschnitts erreichten, gab er zum Quartal IV/2012 einen halben Versorgungsauftrag zurück.

Praxis drohte wirtschaftliches Aus

Die KV Baden-Württemberg halbierte daraufhin kurzerhand auch das RLV – im konkreten Fall auf nur ein Sechstel des Fachgruppendurchschnitts. Für die Praxis wäre dies wohl das wirtschaftliche Aus gewesen. Von der KV forderte der Chirurg daher, ihm sein ursprüngliches, nach den Vorjahresquartalen bemessenes RLV zu belassen.

Sozialgericht und Landessozialgericht in Stuttgart wiesen die Klage noch ab und meinten, bei einer Halbierung des Versorgungsauftrags sei die Halbierung auch des RLV die logische Folge.

In oberster Instanz gab nun aber das BSG dem Chirurgen recht. „Der Bemessung des RLV ist die volle Fallzahl des Arztes im entsprechenden Quartal des Vorjahres zu Grund zu legen“, urteilten die Kasseler Richter.

Kein Anreiz zur Rückgabe

„Ein Arzt, der den vollen Versorgungsauftrag zuletzt nicht mehr wahrgenommen hat und auch nicht mehr wahrnehmen will oder kann, hat die Möglichkeit, seine rechtliche Teilnahmeverpflichtung durch den Verzicht auf eine Hälfte dieses Versorgungsauftrags den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.

In einer solchen Konstellation gibt es keinen Grund, zusammen mit dem Versorgungsauftrag auch das RLV zu halbieren.“ Andernfalls gehe auch der gewollte Anreiz für die Rückgabe halber Versorgungsaufträge verloren, betonten die Kasseler Richter.

Wie das RLV zu bemessen ist, wenn ein halber Versorgungsauftrag nicht freiwillig zurückgegeben, sondern von der KV eingezogen wird, hatte der BSG-Vertragsarztsenat nicht zu entscheiden. Der Begründung nach ist das Urteil zur Rückgabe aber wohl auf solche Fälle übertragbar.

Bundessozialgericht

Az.: B 6 KA 28/17 R

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