Beihilfe

Hessen muss Künstliche Befruchtung zahlen

Das Land Hessen muss laut einer Gerichtsentscheidung seinen unverheirateten Beamtinnen Beihilfe zur künstlichen Befruchtung leisten.

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KASSEL. Das Land Hessen muss auch unverheirateten Beamtinnen mit unerfülltem Kinderwunsch Beihilfe zur künstlichen Befruchtung gewähren. Denn für den Ausschluss solcher Beihilfeleistungen fehlt es in dem Bundesland an einer gesetzlichen Grundlage, wie jetzt der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entschied. Ein nur per einfacher Verwaltungsvorschrift erlassener Leistungsausschluss reiche nicht aus, um die Beihilfe zu verweigern. Damit kann sich die klageführende Landesbeamtin nun Hoffnung auf staatliche Unterstützung machen. Sie hatte beim Regierungspräsidium Kassel Beihilfeleistungen für eine künstliche Befruchtung beantragt.

Die Behörde lehnte dies jedoch mit Verweis auf die Hessischen Beihilfevorschriften ab. Danach ist ein Zuschuss nur für verheiratete Personen vorgesehen. Doch der Verwaltungsgerichtshof gab der Frau Recht. Ihre organisch bedingte Unfruchtbarkeit sei als Krankheit einzustufen. Dies sei unabhängig von den persönlichen Lebensumständen, etwa einer Ehe.

Als Abweichung von der Gleichbehandlung dürfe daher nur ein Gesetz festlegen, dass der Beihilfe-Zuschuss für eine künstliche Befruchtung ausschließlich Verheirateten vorbehalten bleibt. Hessen habe den Leistungsausschluss aber lediglich in einer Verwaltungsvorschrift ohne Gesetzesqualität geregelt.

Das Kasseler Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der VGH ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe aus 2017 ist in der privaten Krankenversicherung eine Leistungsbeschränkung auf Verheiratete unzulässig .

Für gesetzlich Krankenversicherte ist dagegen gesetzlich geregelt, dass nur verheiratete Frauen von ihrer Krankenkasse einen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung bekommen können. Meist wird ein Zuschuss von 50 Prozent gezahlt. Die Frau darf demnach jedoch noch nicht 40 Jahre alt sein. (mwo)

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Az.: 1 A 731/17

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