Urteil

Hörtest bis 120 Dezibel akzeptabel

Das OLG Frankfurt hat die Schadensersatz-Klage gegen eine Hörgeräteakustikerin abgewiesen. Der Vorwurf eines Kläger: Er war zu laut. Ein Gutachter konnte aber keine Fehler beim Test erkennen.

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Frankfurt/Main. Bei einem Hörtest darf der Lärmpegel bis 120 Dezibel aufgedreht werden. Das ist „fachlich nicht zu beanstanden“ und zur Ermittlung der „Unbehaglichkeitsschwelle“ auch üblich, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main.

Der Kläger war von seinem HNO-Arzt zu einer Hörgeräteakustikerin geschickt worden. Diese sollte einen Hörtest machen und dabei auch die „Unbehaglichkeitsschwelle“ ermitteln. Die Hörgeräteakustikerin drehte den Pegel auf bis zu 120 Dezibel hoch. Beim nächsten Arzttermin eine Woche später klagte der Mann über ein stark verschlechtertes Hörvermögen und wurde mit Hörgeräten versorgt.

Mit seiner Klage verlangte er von der Hörgeräteakustikerin Schadenersatz. Die 120 Dezibel entsprächen dem Lärm eines Düsenfliegers und hätten bei ihm starke Schmerzen verursacht.

Wie schon das Landgericht Frankfurt wies nun aber auch das OLG die Klage ab. Laut Gutachter seien 120 Dezibel bei einem Hörtest nicht zu beanstanden. Dass es irgendwelche Fehler bei dem Test gegeben habe, sei nicht ersichtlich. Zudem sei die Hörleistung nach dem Test genauso gut oder schlecht gewesen wie zuvor. (mwo)

OLG Frankfurt, Az.: 26 U 29/19

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