Urteil

Honorarkürzung bei verspäteter Abrechnung rechtens

Die KV Niedersachsen kappte das Honorar um fünf Prozent. Konkreten Mehraufwand musste sie dafür nicht nachweisen.

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Bei verspätet eingereichter Abrechnung darf die KV das Honorar beschneiden.

Bei verspätet eingereichter Abrechnung darf die KV das Honorar beschneiden.

© Klaus Eppele / fotolia.com

KASSEL. Die KVen dürfen die Honoraranforderung von Ärzten kürzen, wenn diese ihre Abrechnungsunterlagen verspätet eingereicht haben.

Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss bekräftigt. Danach ist nun eine "Gebühr" der KV Niedersachsen in Höhe von fünf Prozent des Honorars rechtskräftig.

Der Kläger hatte seine Abrechnung mehrfach verspätet eingereicht. Zur Begründung verwies er auf eine EDV-Umstellung, die Anfang 2007 abgeschlossen sei.

Als auch die Abrechnung für das Quartal II/2007 verspätet einging, verrechnete die KV Niedersachsen eine "Gebühr" in Höhe von fünf Prozent der Honoraranforderung.

BSG: Fristen sind wichtig für die quartalsbezogene Umlage

Die Klage des Arztes blieb vor dem Sozialgericht Hannover ebenso wie vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen ohne Erfolg. Danach kann die KV eine "Abgeltung für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand" verlangen, ohne im konkreten Fall jeweils die Höhe des zusätzlichen Aufwands nachweisen zu müssen.

Die Revision ließ das LSG in Celle nicht zu, der Arzt legte daher Nichtzulassungsbeschwerde ein. Diese wies das BSG nun ab. Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf frühere eigene Entscheidungen. Danach sind Abrechnungsfristen zulässig und gerechtfertigt, um eine quartalsbezogene Umlage der Gesamtvergütung zu ermöglichen.

Verspätete oder fehlerhafte Abrechnungen dürfen daher auch sanktioniert werden, so das BSG schon 2005. Nach einem Urteil aus 2007 sind aber nur "Honorarabzüge" zulässig; ein vollständiger Vergütungsausschluss führt dagegen zu einem "unverhältnismäßigen Eingriff" in die Honoraransprüche des Arztes.

Daran hätten sich KV und LSG im Streitfall gehalten, befand das BSG in seinem jüngsten Beschluss. Weitergehende rechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung habe der Arzt in seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgeworfen. (mwo)

Beschluss des Bundessozialgerichts Az: B 6 KA 42/13 B sowie Urteil vom 29. August 2007 (Az.: B 6 KA 29/06 R ) und Urteil vom 22. Juni 2005 (Az.: B 6 KA 19/14 R)

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