Kommentar zum Datenschutz

IT-Sicherheitsrichtlinie: Ein Ziel, zwei Wege?

Prosa statt Technikfachsprache? Die KZBV will niedergelassenen Vertragszahnärzten IT-Sicherheit leicht verdaulich anbieten.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:

Beim Datenschutz hört der Spaß in der Praxis auf. Patienten- und damit Gesundheitsdaten gelten als besonders schützenswertes Gut. Das spiegelt sich auch in der von Vertretern der Gesundheitsberufe teils viel gescholtenen europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wider.

Kein Wunder also, dass der Gesetzgeber mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) die Kassenärztliche (KBV) sowie Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZBV) beauftragt hat, mittels entsprechender IT-Sicherheitsrichtlinien klar die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu definieren, die die jeweiligen Praxischefs sanktionsbewehrt zu erfüllen haben.

Zwar ist – wie mit Blick auf die im deutschen Gesundheitswesen gelebte Praxis eigentlich schon zu erwarten war – auch dieses Mal die Frist 30. Juni 2020 nicht eingehalten worden. Aber die KBV-Vertreterversammlung hat – lange sah es eher nicht danach aus – im Dezember die im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sowie dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) ausgearbeitete Richtlinie tatsächlich verabschiedet. Sie tritt rückwirkend zum 1. Januar in Kraft..

Für die niedergelassenen Vertragszahnärzte wird es indes noch etwas dauern, bis sie Klarheit haben, welchen konkreten IT-Sicherheitsanforderungen sie genügen müssen. Im Prinzip kann deren Richtlinie zumindest inhaltlich nicht von der der KBV abweichen, da auch hier BSI und BMG mitzureden haben. Laut KZBV befinde man sich noch in der Einvernehmensphase. Ein Verabschiedungstermin könne noch nicht benannt werden, hieß am Montag.

Hintergrund ist, dass die KZBV-Vertreterversammlung es im Herbst ablehnte, die bis dato mit der KBV gemeinsam erarbeitete Version weiter zu unterstützen. Ihr Argument: Zahnärzte sind keine Informatiker und das Dokument mit seiner sehr BSI-lastigen, technikorientierten Sprache eine „Zumutung“. Die KZBV wollte dem also selbst auf den Zahn fühlen und sprachlichen Biss reinbringen.

Man darf gespannt sein, ob BSI und BMG sich darauf einlassen, bei Ärzten und Psychotherapeuten einerseits sowie Zahnärzten andererseits ein Ziel zu haben, aber zwei Wege zu gehen – technische Lektüre für die einen und IT-Prosa für die anderen. Klar ist nur: So oder so müssen sich die Praxisteams an die Vorgaben halten. Sonst müssen sie vielleicht in einen mitunter sehr sauren Haftungsapfel beißen.

Schreiben Sie dem Autor: matthias.wallenfels@springer.com

Lesen sie auch
Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Abschaltung am 20. Oktober

Bye KV-Connect: KIM übernimmt

Angebot an Hausarztpraxen und Patienten

Neue Regionen für dermatologisches Telekonsil in Sachsen

Geld und Vermögen

Börse: KI-Aktien als Option?

Das könnte Sie auch interessieren
Der Gesundheitsdialog

© Janssen-Cilag GmbH

J&J Open House

Der Gesundheitsdialog

Kooperation | In Kooperation mit: Johnson & Johnson Innovative Medicine (Janssen-Cilag GmbH)
Impulse für den medizinischen Fortschritt: Welches Mindset braucht Deutschland?

© Springer Medizin

Johnson & Johnson Open House-Veranstaltung am 26. Juni 2025 beim Hauptstadtkongress

Impulse für den medizinischen Fortschritt: Welches Mindset braucht Deutschland?

Kooperation | In Kooperation mit: Johnson & Johnson Innovative Medicine (Janssen-Cilag GmbH)
J&J Open House beim Hauptstadtkongress

© [M] Springer Medizin Verlag

Video zur Veranstaltung

J&J Open House beim Hauptstadtkongress

Kooperation | In Kooperation mit: Johnson & Johnson Innovative Medicine (Janssen-Cilag GmbH)
Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Leitliniengerechte Therapie mit DiGA

© Paolese / stock.adobe.com (Model mit Symbolcharakter)

Neuer Therapieansatz bei erektiler Dysfunktion

Leitliniengerechte Therapie mit DiGA

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Kranus Health GmbH, München

Weniger Bürokratie

Wie nützt Digitalisierung?

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Verband forschender Pharma-Unternehmen (vfa)
Muster 16. DiGA-Verordnungen sind als „Gebühr frei“ zu kennzeichnen (1). Im BVG-Feld (2) steht eine „6“, wenn nach Bundesversorgungs- oder -entschädigungsgesetz Anspruch auf die Verordnung besteht. Im Verordnungsfeld (3) darf maximal eine DiGA verordnet werden. Anzugeben sind „Digitale Gesundheitsanwendung“, die PZN und der Name der jeweiligen DiGA [7].  Pfizer Deutschland GmbH

© Pfizer Deutschland GmbH

Chronischer Schmerz: Digitalisierung hält Einzug

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Pfizer Pharma GmbH, Berlin
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Sie fragen – Experten antworten

Was ist bei Impfungen von Menschen mit Erdnussallergie zu beachten?

Lesetipps
 Lungenkrebs dargestellt

© SciePro / stock.adobe.com

Was, wann und wie?

EGFR-mutiertes NSCLC: Was für Diagnostik und Therapie wichtig ist