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Ermächtigte Klinikärzte

Irrtümliche Doppelbesteuerung hebt Bestandskraft nicht auf

Das Finanzgericht Münster sieht in offensichtlicher Unrichtigkeit keinen Grund, einen Steuerbescheid zu revidieren.

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Münster. Krankenhausärzte mit der Möglichkeit zur Privatliquidation sollten klare Absprachen auch über die steuerliche Aufteilung treffen. Stellt sich nachträglich eine Doppelbesteuerung heraus, ist dies kein Grund, bestandskräftige Steuerjahre neu zu bescheiden, wie jetzt das Finanzgericht Münster entschied.

Im Streitfall hatte ein Arzt in seiner Steuererklärung sämtliche Einnahmen aus stationären und ambulanten Chefarztbehandlungen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit angeführt. Später stellte sich heraus, dass das Krankenhaus die Einnahmen aus stationären Chefarzt-Leistungen auch bereits dem Lohnsteuerabzug unterworfen und daher Lohnsteuer abgeführt hatte. In den Streitjahren 2009 bis 2012 wurden so jeweils zwischen 25..000 und 55.000 Euro doppelt besteuert. Die entsprechenden Steuerbescheide wurden bestandskräftig.

Für eine Änderung der Bescheide gibt es keinerlei rechtliche Grundlage, urteilte hierzu nun das FG Münster. Die der Besteuerung zugrunde liegenden Tatsachen hätten sich nicht geändert.

Auch eine „offensichtliche Unrichtigkeit“, die das Finanzamt ohne weitere Prüfung der Angaben des Arztes hätte erkennen können, liege nicht vor. Der Arzt hat hiergegen bereits Revision zum Bundesfinanzhof in München eingelegt. (mwo)

Finanzgericht Münster, Az.: 14 K 2122/16 E

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