Landessozialgericht München

Jobcenter müssen Bürgergeldempfängern raten, zum Basistarif zu wechseln

Eine private Krankenversicherung mit Selbstbehalt ist bei Bürgergeldempfängern keine gute Idee. Jobcenter müssen die Betroffenen beim Tarifwechsel aktiv beraten – und solange den Eigenanteil übernehmen.

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München/Kassel. Bürgergeldempfänger sollten keine private Krankenversicherung mit Selbstbehalt haben. Jobcenter müssen sie daher dazu beraten, in den Basistarif zu wechseln, urteilte das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München. Bis eine solche Beratung erfolgt ist und danach erstmals die Möglichkeit zu einem Tarifwechsel bestand, muss danach bei notwendigen Behandlungen das Jobcenter die Kosten anfallender Selbstbehalte übernehmen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss abgewiesen.

Damit bekommt eine Frau aus dem Raum München angefallene Kosten jedenfalls teilweise ersetzt. Sie war mit einem Selbstbehaltstarif privat krankenversichert, konnte anfallende Eigenanteile aber nicht tragen. Bei ihrem Jobcenter reichte sie daher mehrere Zahnarztrechnungen ein, die ihr Krankenversicherer nicht vollständig erstattet hatte, zudem Heil- und Kostenpläne. Das Jobcenter lehnte in allen Fällen eine Kostenübernahme ab.

Wechsel aus eigener Initiative kann nicht erwartet werden

Das LSG bestätigte nun zwar, dass sich mit der Einführung des PKV-Basistarifs die Frage des Selbstbehalts im Grundsatz erledigt habe. Allerdings könne von den Leistungsempfängern nicht erwartet werden, dass sie einen entsprechenden Wechsel aus eigener Initiative vornehmen. Vielmehr müssten die Jobcenter entsprechend beraten und darauf hinweisen, dass sie die Kosten auch dann übernehmen werden, wenn die Beiträge dann höher ausfallen als bislang in einem Tarif mit Selbstbehalt. Solange eine solche Beratung unterblieben ist, müssten sie die anfallende Selbstbeteiligung einer notwendigen Behandlung als „besonderen Bedarf“ übernehmen. Auch nach einer Beratung gelte dies noch bis zum erstmöglichen Termin eines Wechsels.

Generell gelten dabei allerdings die Kosten nicht mehr als „unabweisbar“, soweit ein Arzt oder Zahnarzt einen Gebührensatz über der jeweils versicherten Höhe abrechnet. Der Versicherten – und hier damit indirekt offenbar auch dem in dem Urteil nicht erwähnten Zahnarzt – sei es zumutbar gewesen, eine entsprechende Abrechnung zu vereinbaren, befand das LSG. Dies übersteigende Kosten müsse das Jobcenter daher nicht tragen. Aus den eingereichten Heil- und Kostenplänen könne die Patientin keinen Leistungsanspruch herleiten, sondern nur aus Rechnungen.

Weil sich das LSG durchweg auf alte BSG-Urteile stützte, hatte es die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerde hiergegen hat das BSG inzwischen abgewiesen. Die Klägerin habe keine Fragen oder Argumente vorgetragen, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. (mwo)

Az. LSG: L 7 AS 76/23, Az. BSG: B 4 AS 48/24 B

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