Fairer Wettbewerb
Kartellamt startet externe Meldestelle
Pünktlich zum Geltungsbeginn des Hinweisgeberschutzgesetzes hat das Bundeskartellamt neue Meldewege für Wettbewerbsverstöße eingerichtet.
Veröffentlicht:Bonn. Das Bundeskartellamt übernimmt ab sofort die Funktion einer externen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz. Wie die Behörde am Montagnachmittag bekanntgab, wurden verschiedene Meldewege eingerichtet, darunter auch die Option, anonym Hinweise einzureichen.
Für Informationen zu Wettbewerbsverstößen von Unternehmen, die im Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit erlangt wurden sowie für Meldungen von Verbrauchern gibt es einen zentralen Webzugang. Zudem ist eine gesonderte Website eingerichtet, um anonym Hinweise zu geben. Kronzeugen sollen sich dagegen direkt an die Leitung der Sonderkommission Kartellbekämpfung wenden.
Das Kartellamt ist den Angaben zufolge zuständig für Meldungen zu etwaigen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) sowie gegen den EU Digital Markets Act. Externe Meldestelle für Sachverhalte aus der Versicherungs- und Finanzwirtschaft ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für sämtliche sonstigen Verstöße ist als externer Adressat das Justizministerium zuständig.
Whistleblowerschutz seit Sonntag in Kraft
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 2. Juli in Kraft getreten. Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen jetzt eine interne Meldestelle für Whistleblower eingerichtet haben. Bußgelder wegen fehlender Einrichtung oder unterlassenem Betrieb werden jedoch erst ab 1. Dezember dieses Jahres erhoben.
Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben Zeit bis 17. Dezember 2023, eine interne Meldestelle aufzubauen. Sie können aber auch gemeinsam mit anderen Unternehmen eine Meldestelle betreiben. Eine Verpflichtung, anonyme Meldungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten, besteht für interne Meldestellen nach Überarbeitung des Gesetzes infolge zunächst fehlender Zustimmung des Bundesrates nun nicht mehr.
Kleine Unternehmen (bis 49 Beschäftigte) müssen keine interne Meldestelle einrichten oder sich an deren Betrieb beteiligen. Die Schutzvorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten gleichwohl auch für deren Mitarbeiter. (cw)