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Erste Korrekturen am „Spargesetz“

Kassenreserven erhalten Schonfrist im Risikostrukturausgleich

Weil die Verrechnung von Korrekturbeträgen im Finanzausgleich die künftig minimierten Kassenreserven überfordern, werden Zahlungsfristen verlängert. Pflegebudgets nur noch für qualifizierte Kräfte.

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Berlin. Noch ist das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz nicht beschlossen, da machen sich die Abgeordneten schon an erste Korrekturen. Mit dem Gesetz mobilisiert der Gesundheitsminister die Finanzreserven der Krankenkassen bis auf den allernötigsten Notgroschen.

Tatsächlich kann der Kassenstand dadurch so tief sinken, dass die turnusgemäße Verrechnung von Korrekturbeträgen nach dem Risikostrukturausgleich (RSA) die Reserven überfordern könnte. In einem Änderungsantrag zum GKV-Spargesetz, der der Ärzte Zeitung vorliegt, haben die Ampel-Fraktionen nun Fristen verlängert, um dies zu vermeiden. Statt sechs Monate sollen die Kassen zwei Jahre Zeit erhalten, um Verrechnungsbeträge aus dem RSA zu erstatten. Die Verlängerung sei notwendig, da in Einzelfällen die Korrekturbeträge die vorhandenen Finanzreserven der betroffenen Krankenkassen übersteigen könnten, heißt es in der Begründung.

Pflegefinanzierung außerhalb der DRG wird nachgeschärft

In einem weiteren Änderungsantrag schärfen die Koalitionäre die Herausnahme der Pflegepersonalkosten in den Krankenhäusern aus den Fallpauschalen nach. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Pflege „am Bett“, also das Personal in direktem pflegerischen Patientenkontakt, aus den Fallpauschalen auszugliedern und direkt zu refinanzieren.

Dies soll ab 2025 so der Fall sein. Von da an sollen die Krankenhäuser nur noch die Personalkosten qualifizierter Pflegekräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen für die Pflegebudgets berücksichtigen dürfen.

Für die Jahre 2023 und 2024 sollen aus technischen Gründen auch noch Vollkräfte ohne pflegerische Qualifikation in den Pflegebudgets berücksichtigt werden können.

Allerdings sollen dafür lediglich zwei statt bisher vier Prozent der Summe der pflegebudgetrelevanten Personalkosten aufgewendet werden dürfen. So sollen die bisher als „streitbehaftet“ geltenden Verhandlungen über pflegeentlastende Maßnahmen im Rahmen des Pflegebudgets befriedet werden. (af)

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