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Arbeitsrecht

Kein Anspruch auf ungefaltetes Arbeitszeugnis

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MAINZ. Praxischefs dürfen ein Arbeitszeugnis für einen normalen Geschäfts-Briefumschlag falten. Mehrere Seiten dürfen auch zusammengetackert sein, wie jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschied.

Es wies damit die Klage eines Arbeitnehmers aus Mainz gegen Knicke und Heftklammer ab. Wichtig sei nur, dass das Zeugnis "kopierfähig" ist und sich die Knicke auf der Kopie nicht abzeichnen.

Weder in der Faltung noch in der Heftklammer sahen die Mainzer Richter ein "Geheimzeichen". Es gebe keinerlei Belege dafür, dass ein gefaltetes oder getackertes Zeugnis Kennern vermitteln könnte, der Zeugnisaussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen. Für Knicke hatte bereits 1999 auch Bundesarbeitsgericht entsprechend entschieden.

Als typisches Geheimzeichen gilt dagegen beispielsweise eine unterstrichene Telefonnummer, die darauf hindeutet, dass ein Arbeitgeber bereit ist, telefonisch vom Zeugnis abweichende Auskünfte zu erteilen. (mwo)

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 314/17

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