Krankenhausrechnung

Kein Geld für noch offene MDK-Prüfung

In Altfällen einer sachlich-rechnerischen Rechnungsprüfung können Kliniken keine Aufwandpauschale verlangen.

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KARLSRUHE. Im Streit um die Aufwandpauschale bei der Prüfung von Krankenhausrechnungen hat sich das Bundesverfassungsgericht hinter den Krankenhaus-Senat des Bundessozialgerichts gestellt.

Dessen Rechtsprechung für die Zeit bis Ende 2015 ist verfassungsgemäß, für noch offene Altfälle können Kliniken die Pauschale nicht nachfordern, entschieden die Karlsruher Richter mit einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.

Die Aufwandpauschale für Krankenhäuser wurde 2007 eingeführt und 2009 von 100 auf 300 Euro erhöht. Sie soll die Krankenhäuser für ihren teils hohen Aufwand entschädigen, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Abrechnungsprüfung Behandlungsunterlagen anfordert. Die Kliniken beklagen, dass dies zu oft und teils missbräuchlich geschehe.

Fällig wird die Pauschale immer dann, wenn eine solche Prüfung am Ende zu keiner Rechnungskorrektur führt. Nach einer Anfang 2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderung gilt dies für jede Prüfung, bei der der MDK Krankenhausunterlagen angefordert hat.

Für die Zeit davor hatte das BSG jedoch zwei Prüfarten unterschieden. Bei der „Auffälligkeitsprüfung“ geht es um die Frage, ob die stationäre Behandlung und deren Umfang gerechtfertigt waren. Nur hier mussten die Kassen gegebenenfalls die Pauschale zahlen, nicht aber bei einer „Prüfung der sachlich-rechnerische Richtigkeit“.

"Gewichtige Gründe"

Bei vielen Kliniken sorgte diese Rechtsprechung für erhebliche Empörung. In der von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) herausgegebenen Zeitschrift „Das Krankenhaus“ hatte ausgerechnet der frühere BSG-Richter Ulrich Hambüchen dem 1. Senat Verstöße gegen Gesetz und Verfassung vorgeworfen. Gestützt darauf hatte eine Berliner Klinik Strafanzeige gegen die Richter des 1. BSG-Senats gestellt.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich nun deutlich hinter den 1. BSG-Senat gestellt. Es billigte dabei auch, dass das BSG die Gesetzesänderung 2016 nicht als rückwirkende Klarstellung gewertet hat, sondern als Neuregelung. In Altfällen einer sachlich-rechnerischen Prüfung können Kliniken daher keine Aufwandspauschale verlangen.

Zur Begründung betonten die Karlsruher Richter, die Trennung zwischen Aufwandsprüfung und sachlich-rechnerischer Prüfung sei gesetzlich nicht ausgeschlossen gewesen.

Auch habe das BSG für seine Rechtsprechung „gewichtige Gründe“ gehabt. Es sei das Recht jedes Empfängers einer Rechnung, deren Richtigkeit genau zu prüfen.

Und: „Die hohe Zahl von über 40 Prozent fehlerhafter Abrechnungen verdeutlicht diesen Prüfungsbedarf“, heißt es in dem Karlsruher Beschluss. (mwo)

Az.: 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17 und 1 BvR 2207/17

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