Markenrecht

Kein Schutz für zu geringe Unterscheidung

Das Bundespatentgericht hat den Markeineintrag "AppOtheke" des Wort & Bild Verlages ("Apotheken Umschau") gelöscht.

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MÜNCHEN. Zu geringe Unterscheidung von dem üblichen Begriff "Apotheke": Mit dieser Begründung hat das Bundespatentgericht den Schutz für die Wortmarke "AppOtheke" aufgehoben (Az.: 27 W (pat) 73/14).

Der Wort & Bild Verlag aus Baierbrunn bei München - bekannt vor allem als Herausgeber des Kundenmagazins "Apotheken Umschau" - hatte "AppOtheke" in verschiedenen Schreibweisen 2011 als Marke eintragen lassen.

Auf die Beschwerde eines Wettbewerbers hin hatte das Markenamt in München den Eintrag 2014 wieder gelöscht. Das hat das Bundespatentgericht nun bestätigt.

Denn der Bezeichnung "AppOtheke" fehle die für Marken erforderliche "Unterscheidungskraft", um den Anbieter der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen kenntlich zu machen.

Es handele sich um eine "offenkundige Abwandlung des allgemein gebräuchlichen Sachbegriffs ‚Apotheke‘", monierte das Bundespatentgericht.

Die Abweichung durch das doppelte "p" entspreche der Aussprache von "Apotheke". Auch in Verbindung mit dem großen "O" werde dies von vielen Verbrauchern wohl nur für einen Schreibfehler gehalten. Eine neue Bedeutung oder ein anderweitig "individualisierender Charakter" entstehe dadurch nicht.

Ohne Erfolg argumentierte Wort & Bild, der Wortteil "App" verweise auf die Kurzbezeichnung für "application", also auf Anwendungsprogramme für Smartphones und Tablet-PC.

Doch dies sei lediglich eine weitere Möglichkeit, "AppOtheke" zu verstehen, so das Bundespatentgericht. Es ändere nichts daran, dass sich "AppOtheke" nicht ausreichend von "Apotheke" absetze, um als Marke eingetragen zu werden. (mwo)

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