Gastbeitrag

Kein Vertrag ohne Selbstauskunft

Ob Stellenbewerber oder Mietinteressenten: der erste Eindruck kann täuschen. Für Ärzte ist deshalb die Selbstauskunft ein wichtiges Auswahlinstrument.

Von Frank A. Stebner Veröffentlicht:

SALZGITTER. Ob nun beim Abschluss eines Arbeits- oder eines Mietvertrages: Kein Arzt sollte sich allein auf den äußeren Eindruck der Bewerber verlassen.

Bonitätsprüfungen beziehungsweise Selbstauskünfte runden das Bild der Stellenbewerber und Mietinteressenten ab.

Dabei geht es bei den Stellenbewerbern natürlich nicht um eine Bonitätsprüfung im finanziellen Sinne - denn hier gibt es private Informationen, die den Arbeitgeber nichts angehen.

Es geht vielmehr um eine Selbstauskunft, die lückenlos ist und auch etwas mit der Tätigkeit in der Praxis zu tun hat. Am besten wird diese Selbstauskunft der Stellenbewerber auf einem eigenen Praxisformular eingeholt.

Neben Name und Adresse sollte das Formular vor allem folgende Punkte abfragen:

lückenloser Lebenslauf mit Zeugnissen und Teilnahmebescheinigungen belegt,

weitere Voraussetzungen, zum Beispiel Pkw-Führerschein,

mögliche gesundheitliche Einschränkungen.

Vor allem der letzte Punkt kann für den Arzt als Arbeitgeber wichtig sein. Denn eine sich wiederholende und/oder länger dauernde Arbeitsunfähigkeit ist von Nachteil für den Arbeitgeber.

Allerdings ist hierbei zu beachten, dass sogenannte "Gesundheitsfragen" beim Einstellungsgespräch nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen, der Arzt als Arbeitgeber also weitgehend im Dunkeln tappen kann.

Ganz anders sieht es bei Mietinteressenten aus. Hier können Vermieter neben der eigenen Selbstauskunft auch einen Nachweis der Schufa verlangen.

Positive Wirtschaftsauskünfte sind zwar keine Garantie, garantieren aber immerhin, dass bei Vertragsschluss Mieter die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.

Die Selbstauskunft des Mietinteressenten sollte zusätzlich folgende Informationen beinhalten:

  • Arbeitgeber, Gesamtnettoeinkommen,
  • Wohnsitze in den letzten 5 Jahren,
  • Name und Anschrift des derzeitigen Vermieters,
  • in den letzten 5 Jahren Mahnverfahren, Zahlungsklagen etc.

Immer wieder wird - so etwa vom Versicherer ARAG - empfohlen, mit bisherigen Vermietern und Arbeitgebern vor Vertragsschluss Kontakt aufzunehmen und sich über die Seriosität der Bewerber zu erkundigen.

Wenn man den Gesprächspartner nicht gut kennt, sollten Auskünfte mit äußerster Vorsicht betrachtet werden, besteht doch die große Gefahr des "Weglobens".

Der frühere Arbeitgeber ist meist nicht geneigt, über die üblichen Informationen hinaus Auskunft zu geben, wohl um unangenehmen Erinnerungen und auch weiteren Nachfragen aus dem Weg zu gehen.

Er ist mehr damit beschäftigt, die frei gewordene Stelle wieder neu und gut zu besetzen und - wenn dies schon geschehen ist - den neuen Mitarbeiter möglichst rasch einzuarbeiten.

Eine Ausnahme könnte sein, wenn der Arzt als Arbeitgeber des neuen Mitarbeiters den früheren Arbeitgeber gut kennt und ihm vertraut. Dann sollte er auf jeden Fall bei ihm Erkundigungen einholen.

Mietinteressenten bewerben sich häufig, wenn das bestehende Mietverhältnis noch nicht gekündigt ist. Hat der Vermieter ein Interesse daran, den Mieter loszuwerden, wird er wohl kaum kritisch über den Mieter berichten.

Nur ausnahmsweise, wenn der (frühere) Vermieter persönlich bekannt ist, können Erkundigungen sinnvoll sein.

In den meisten Fällen jedoch ist der frühere Vermieter bestrebt, schwierige Mieter möglichst schnell wieder ausziehen zu lassen, bevor der Schaden noch größer wird.

Zur Person: Dr. Frank A. Stebner ist Fachanwalt für Medizinrecht in Salzgitter.

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