Bundessozialgericht

Kein automatischer Gleichlauf bei Honorar für zeitgebundene Psycho-Leistungen

Eine Psychotherapeutin fordert Honorarnachschlag für neuropsychologische Einzeltherapien. Allerdings galt hier für den fraglichen Zeitraum der Strukturzuschlag noch nicht.

Veröffentlicht:

Kassel. Die Genehmigungspflicht ist weiterhin ein zulässiges Differenzierungskriterium für psychotherapeutische Leistungen. Therapeutinnen und Therapeuten können daher nicht immer einen Gleichlauf für alle zeitgebundenen Leistungen fordern, wie der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts in einem am Donnerstag (28. August) bekannt gegebenen Urteil entschied.

Die neuropsychologischen Leistungen wurden 2013 in den EBM eingefügt. Sie gelten für die Behandlung hirnorganisch verursachter Störungen. Sie waren zunächst gleich bewertet wie die Leistungen nach der Psychotherapie-Richtlinie. Der 2015 rückwirkend ab 2012 eingeführte Strukturzuschlag galt hier aber zunächst nicht. Erst ab 2019 erfolgte die Gleichstellung.

Das BSG hatte dies bereits im Dezember 2023 als rechtmäßig bestätigt. Die Klägerin aus Berlin verlangt eine höhere Vergütung für Leistungen der neuropsychologischen Einzeltherapie im Quartal III/2017. Zur Begründung verwies sie auf die 2017 eingeführte psychotherapeutische Sprechstunde und die Akutbehandlung. Beides seien zeitgebundene Leistungen, die sofort wie die genehmigungspflichtigen zeitgebundenen Leistungen vergütet worden seien.

Dazu betonte nun das BSG, dass der Bewertungsausschuss mit der guten Vergütung eine schnelle Verfügbarkeit der neuen Leistungen habe erreichen wollen. Das sei zulässig gewesen, verpflichte den Ausschuss aber nicht, nun immer alle zeitgebundenen Leistungen gleich zu behandeln. Vielmehr bleibe die Genehmigungsbedürftigkeit weiterhin ein zulässiges Differenzierungskriterium. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 8/24 R

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