Steuer

Kein voller Abzug für Büro im Obergeschoss

Nutzen Ärzte in einem Zweifamilienhaus eine Wohnung nur für ärztliche Tätigkeiten ohne Patientenkontakt, so sind die Kosten nicht voll absetzbar. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Der Bundesfinanzhof entschied im Streit eines Erfinders mit dem Finanzamt zugunsten der Behörde.

Der Bundesfinanzhof entschied im Streit eines Erfinders mit dem Finanzamt zugunsten der Behörde.

© Erwin Wodicka / panthermedia.net

MÜNCHEN. Ärzte, die das Obergeschoss ihres Zweifamilienhauses beruflich als Büro nutzen, können die Kosten nicht voll als Betriebsausgaben geltend machen.

Auch hier greift die Grenze von 1250 Euro jährlich für ein "häusliches Arbeitszimmer", wie jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied. Das Urteil gilt aber nicht für Praxisräume.

Im konkreten Fall hatte ein Erfinder geklagt. Er wohnt mit seiner Familie im Untergeschoss eines Zweifamilienhauses. Die räumlich getrennte obere Wohnung nutzt er als Arbeitsräume.

Die Kosten von umgerechnet 7830 Euro machte er im Streitjahr 2001 in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt dagegen meinte, es gelte die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer, heute 1250 Euro pro Jahr.

Räumliche Trennung nicht gegeben

Der BFH hat nun die Sicht des Finanzamts bestätigt und rechnete das Büro noch dem häuslichen Bereich zu.

Nach dem Urteil kommt es entscheidend darauf an, dass das Zweifamilienhaus ausschließlich von dem Erfinder und seiner Familie genutzt wird und daher auf dem Weg zwischen Wohnung und Büro "keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche betreten werden muss".

Hintergrund der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer und der damit verbundenen Rechtsprechung ist die Annahme, dass berufliche Räume umso mehr auch privat genutzt werden können, je enger sie in den privaten Wohnbereich eingebunden sind. Kriterien sind daher die Nähe und die bauliche Trennung.

Zudem kommt es darauf an, wie der BFH nun klarstellte, ob Dritte Einblick in die Nutzung der beruflichen Räume haben oder ob es möglich ist "die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an diesen Räumlichkeiten vor außenstehenden Personen verborgen zu halten".

Quasi als Gegenpol zu seinem neuen Urteil hatte der BFH daher am 20. Juni 2012 eine Wohnung im selben Haus nicht mehr dem "häuslichen" Bereich zugeordnet, weil sie ausschließlich über einen getrennten und von außen einsehbaren Zugang verfügte.

In Mehrfamilienhäusern hängt das Ergebnis nach der Münchener Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Praxisräume weiter voll abzugsfähig

Praxisräume oder andere beruflich genutzte Räume mit Publikumsverkehr gelten nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht als "häusliches Arbeitszimmer" und sind daher in der Regel unbegrenzt abzugsfähig.

Das gilt selbst für die Behandlungsräume eines Psychotherapeuten in der eigenen Wohnung.

Az.: VIII R 7/10

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