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Niedersachsen

Keine Extrawurst für Zyto-Apotheker

Apotheker müssen Kammerbeiträge nach Umsatz zahlen – auch wenn ihnen das ungerecht erscheint.

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GÖTTINGEN. Ein Apotheker aus dem Landkreis Northeim hat in einem Rechtsstreit um die Beiträge zur Apothekerkammer Niedersachsen eine Niederlage erlitten.

Er hatte vor dem Verwaltungsgericht Göttingen gegen den seiner Ansicht nach zu hoch bemessenen Beitrag 2015 geklagt. Begründung: Die Beitragsordnung sei rechtswidrig, weil sie nicht die besondere Situation von Apothekern berücksichtige, die Zytostatika herstellen.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Apotheke des Klägers, die sich auf solche onkologischen Zubereitungen spezialisiert hat, stelle einen Ausnahmefall dar. Einen solchen Sonderweg müsse die Apothekerkammer in ihrer Beitragsordnung aber nicht berücksichtigen (Az.: 1 A 171/15).

Die Höhe der Kammerbeiträge richtet sich nach dem Nettoumsatz; 2015 hatten die Apotheken 0,115 Prozent abzuführen. Der Kläger hielt dies für rechtswidrig, weil ein höherer Umsatz nicht automatisch eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beinhalte.

Bei der Herstellung onkologischer Zubereitungen gebe es eine gravierende Differenz zwischen Umsatz und Gewinn. Die Beitragsordnung führe dazu, dass ein Apotheker, der ein gewöhnliches Fertigarzneimittel abgebe, im Verhältnis einen viel geringeren Teil seiner Einnahmen abführen müsse als ein Apotheker, der Zytostatika herstelle.

Nach Ansicht der Richter ist die Beitragsordnung nicht zu beanstanden. Die Koppelung an den Umsatz werde der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder und den aus der Pflichtmitgliedschaft gezogenen Vorteilen gerecht.

Der Kläger habe sich freiwillig zur Tätigkeit in einem Spezialbereich entschlossen, der sich durch einen sehr hohen Umsatz bei verhältnismäßig kleinem Rohgewinn auszeichne. Absolut gesehen sei der Rohgewinn indes hoch.

Die Kammer müsse die wirtschaftliche Entscheidung des Klägers nicht in der Weise berücksichtigen, dass dieser für die Herstellung onkologischer Zubereitungen einen entsprechend niedrigen Beitragssatz zu zahlen hätte. (pid)

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