Finanzgericht

Kindergeld auch für ein krankes volljähriges Kind!

Wegen ihrer Erkrankung bemühte sich eine Volljährige erfolglos um einen Ausbildungsplatz. Die Familienkasse verlangte das Kindergeld zurück – zu Unrecht.

Veröffentlicht:

Hamburg. Wenn ein volljähriges Kind sich wegen einer Erkrankung nicht um seine Ausbildung bemühen kann, darf die Familienkasse den Eltern nicht das Kindergeld streichen. Das hat das Finanzgericht Hamburg aktuell entschieden.

Im Streitfall musste die Tochter 2017 ihre Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen abbrechen. Von Juni 2017 bis Juli 2018 war sie krank. Danach machte sie zunächst einen einjährigen Bundesfreiwilligendienst, um danach eine neue Ausbildung zu beginnen. Als das die Mutter der Familienkasse mitteilte, forderte diese das Kindergeld für den Zeitraum der Erkrankung zurück, insgesamt 2510 Euro.

Nach erfolglosem Widerspruch zog die Mutter vor Gericht. Das Finanzgericht gab ihr nun recht. Zwar sei die Tochter nicht mehr in einer Ausbildung gewesen. Laut Gesetz stehe den Eltern Kindergeld aber auch dann zu, wenn ihr „ausbildungswilliges“ Kind „eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann“, so die Begründung.

Dies sei hier der Fall. Laut ärztlicher Bescheinigung habe sich die Tochter wegen ihrer Erkrankung nicht erfolgreich um einen Ausbildungsplatz bewerben können. Das Gericht zeigte sich aber überzeugt, dass sie dennoch „ausbildungswillig“ war. Denn sie habe zuvor bereits eine Ausbildung begonnen gehabt und sich für die Zeit nach dem Freiwilligendienst wieder um einen Ausbildungsplatz bemüht.

Der Streit ist inzwischen beim Bundesfinanzhof in München anhängig. (mwo)

Finanzgericht Hamburg, Az.: 5 K 24/19

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