BSG-Urteil

Kinderwunschbehandlung: Bei gesetzlich und privat Versicherten Ehepaaren müssen beide Kassen zahlen

Die Ansprüche des Ehepaares an ihre Krankenversicherungen seien nicht deckungsgleich, sondern ergänzend, urteilt das Bundessozialgericht.

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Privat oder gesetzlich? Das war in diesem Fall egal – beide Krankenversicherungen mussten zahlen.

Privat oder gesetzlich? Das war in diesem Fall egal – beide Krankenversicherungen mussten zahlen.

© Alexander Limbach / stock.adobe.com

Kassel. Ehepaare mit verschiedener gesetzlicher und privater Krankenversicherung können sich die Kosten einer Kinderwunschbehandlung vollständig erstatten lassen. Denn wenn die private Krankenkasse hier des Mannes die Hälfte der Kosten übernimmt, muss trotzdem auch die gesetzliche Kasse der Frau die Hälfte der Kosten bezahlen, wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

Laut Gesetz haben unfruchtbare Ehepaare Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Kosten für bis zu drei Versuche einer künstlichen Befruchtung. Auf den Grund der Unfruchtbarkeit kommt es nicht an, es gibt aber andere Voraussetzungen. So muss die Frau noch unter 40 und der Mann unter 50 Jahre alt sein. Zudem dürfen „ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden“.

Gesetzliche Kasse wollte nicht zahlen

Im entschiedenen Fall war der Mann unfruchtbar und das Ehepaar aus Rheinland-Pfalz daher für ihren Kinderwunsch auf eine künstliche Befruchtung angewiesen. Die private Krankenkasse des Mannes sagte für den ersten Versuch die Übernahme der Hälfte der Kosten zu. Die gesetzliche Krankenkasse der Frau meinte nun, der Anspruch des Paares auf hälftige Kostenübernahme sei damit erfüllt, ein weiterer Zuschuss scheide aus.

Dem widersprach nun das BSG. Die Kasseler Richter hatten bereits früher entschieden, dass Ehepartner mit verschiedenen Krankenversicherungen bei sich überschneidenden Leistungen wählen können, wer bezahlen soll.

Im Fall der Kinderwunschbehandlung wolle hier das Ehepaar aber, dass die private und die gesetzliche Krankenkasse jeweils eine Hälfte der Kosten übernimmt. Eine Überschneidung gebe es dabei nicht. „Diese Ansprüche sind nicht deckungsgleich, sondern ergänzend“, befanden daher die Kasseler Richter. Dass die gesetzlichen Krankenkassen hier nur nachrangig in die Pflicht genommen werden können, sehe das Gesetz nicht vor. Daher stehe dem Paar eine hälftige Kostenübernahme auch durch die gesetzliche Kasse der Frau zu, hier für den ersten Versuch 2.441 Euro. (mwo)

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 1 KR 13/22 R

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