Mitarbeitermotivation

Kita-Zuschuss gibt's abgabenfrei

Für die Kinderbetreuung können Praxischefs Zuschüsse zahlen, auf die weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

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NEU-ISENBURG. Wer seine Mitarbeiter mit mehr Lohn belohnen will, sollte sich als Arbeitgeber überlegen, ob er dem angestellten Arzt oder der Medizinischen Fachangestellten statt mit einer Gehaltserhöhung nicht mit einem Kinderbetreuungs-Zuschuss einen größeren Gefallen tut.

Denn im Gegensatz zum Lohn müssen auf diese Zuzahlungen vom Chef keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Darüber hinaus gibt es zur Zeit noch keine Höchstgrenze für die Zuschüsse.

Es lohnt sich also, mit Angestellten, die kleine Kinder haben, über diese Variante der Lohnerhöhung zu sprechen. Gehalt einfach nur in einen Zuschuss umzuwandeln, ist dagegen nicht erlaubt. "Die Zahlungen für die Kinderbetreuung müssen also zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erfolgen", sagt Steuerberater Mathias Fortenbacher vom Steuerberaterverband.

Grundsätzlich gilt: Der Zuschuss kann für jede Betreuung in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen (also auch Hort und Tagesmutter) gezahlt werden. Eine Versorgung im Haushalt, etwa durch einen Babysitter, wird nicht gefördert.

Und: Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gilt nur so lange, wie der Nachwuchs noch nicht schulpflichtig ist. Ab Schulbeginn können Kinderbetreuungskosten dann nur noch als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, pro Kind höchstens 4000 Euro im Jahr.

Damit die Kinderbetreuungszuschüsse als steuerfrei anerkannt werden, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachweisen. Das heißt, die Nachweise sind im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. - Die Zuschüsse sind im Übrigen auch dann steuerfrei, wenn bei nicht verheirateten Eltern die Kinderbetreuung nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom anderen Elternteil bezahlt wird. (juk)

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