Infektionsschutz und Arbeitsrecht

Klinik-Betriebsrat darf bei Corona-Besuchskonzept mitreden

Gesundheitsmaßnahmen in Krankenhäuser sollen nicht nur die Besucher, sondern auch die Beschäftigten schützen. Deshalb muss auch der Betriebsrat gehört werden, so ein Urteil.

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Köln. Krankenhäuser müssen bei der Einführung von Besuchskonzepten zur Verringerung des Ansteckungsrisikos mit SARS-CoV-2 den Betriebsrat beteiligen. Denn ein solches Konzept dient nicht nur dem Gesundheitsschutz der Besucher, sondern auch dem der Arbeitnehmer, wie das Landesarbeitsgericht Köln jetzt entschied.

Im Streitfall hatte ein Klinikbetreiber in Reaktion auf die Pandemie ein System zur Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände eingeführt – allerdings ohne den Betriebsrat zu konsultieren. Dieser sah sein Mitbestimmungsrecht verletzt. Das Arbeitsgericht Siegburg setzte daraufhin eine Einigungsstelle zur Regelung des Besuchskonzepts ein.

Diese Entscheidung billigte nun auch das LAG. Nach der Coronaschutzverordnung NRW müsse ein Krankenhaus „die erforderlichen Maßnahmen“ ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren. Dazu gehöre auch ein Besuchskonzept. Die entsprechende Verpflichtung zum Gesundheitsschutz beziehe sich aber auch auf die Klinikbelegschaft. Dem Betriebsrat stehe auch ein Mitbestimmungsrecht bei solchen betrieblichen Regelungen zu, die die gesetzlichen Vorschriften zum Gesundheitsschutz für Beschäftigte konkretisieren. (fl/mwo)

Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 9 TaBV 58/20

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