Beitragshöhe

Klinik unterliegt im Streit um IHK-Beitrag

Die Höhe des Beitrages für die IHK bemisst sich für Krankenhäuser nicht nur nach gewerblichen Nebenbetrieben, so das Bundesverwaltungsgericht.

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LEIPZIG. Eine Industrie- und Handelskammer (IHK) darf bei der Berechnung des Mitgliedsbeitrags für Kliniken die Kennzahlen des gesamten Krankenhausbetriebs berücksichtigen. Das gilt auch, wenn der überwiegende Teil der wirtschaftlichen Betätigung von der Gewerbesteuer befreit ist, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Es wies damit Asklepios im Streit mit der IHK Braunschweig ab. Dort bezahlen gleichermaßen aber auch kommunale und kirchliche Krankenhausbetriebe Beiträge.

Der private Krankenhausbetreiber hat neben den von der Gewerbesteuer befreiten Krankenhausbehandlungen auch gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe, etwa Cafeterien, Vermietungsleistungen und ambulante Pflegedienste.

In den Streitjahren 2011 und 2012 hatten diese im Raum Braunschweig einen Anteil am Umsatz von unter fünf Prozent. Für die Berechnung ihres Mitgliedsbeitrags berücksichtigte die IHK dennoch Arbeitnehmerzahl, Umsatz und Bilanzsumme des Gesamtunternehmens in der Region.

Für 2011 und 2012 setzte es danach Vorauszahlungen von jeweils 10.000 Euro fest.

Asklepios sah nur teilweise IHK-Mitgliedschaft

Dagegen klagte Asklepios. Die IHK-Mitgliedschaft bestehe nur für die gewerbesteuerpflichtigen Nebenbetriebe. Daher seien auch nur diese bei der Berechnung des Mitgliedsbeitrags zu berücksichtigen, so dessen Lesart. Das Verwaltungsgericht Braunschweig und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg waren dem noch gefolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage nun aber ab. Der Mitgliedsbeitrag solle die Vorteile abgelten, die ein Unternehmen von der Tätigkeit der IHK hat. Dies seien verschiedene gesetzliche Aufgaben und der Umstand, dass die IHK "das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft wahrnimmt".

Ziel der Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser sei es dagegen, Kostenträger bei den Behandlungskosten zu entlasten. Dies ändere aber nichts daran, dass die Klinik-GmbH "mit ihrem gesamten Unternehmen gewerblich tätig ist". Die Vorteile der IHK-Tätigkeit kämen auch dem gewerbesteuerfreien Krankenhausbetrieb zugute. (mwo)

Bundesverwaltungsgericht Az.: 10 C 11.15

10.000 Euro Vorauszahlungen forderte die Industrie- und Handelskammer Braunschweig von Asklepios jeweils für die Jahre 2011 und 2012. Dagegen zog der private Klinikbetreiber vor Gericht.

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