Gebärdendolmetscher

Kliniken sind für die Kosten zuständig

Krankenhäuser müssen Gehörlosen im Bedarfsfall einen Gebärdendolmetscher stellen oder ihn bezahlen.

Veröffentlicht:

HAMBURG. Mit den üblicherweise von Kliniken abzurechnenden Fallpauschalen sind auch Kosten für einen Gebährdendolmetscher abgegolten, entschied jetzt das Sozialgericht (SG) Hamburg.

Im Streitfall war eine 73-jährige gehörlose Frau 2010 in einer Hamburger Klinik operiert worden. Bereits während der Voruntersuchungen hatte die Klinik mit einer Gebärdendolmetscherin mehrere Termine abgesprochen, um Befunderhebung, Aufklärung und Nachsorge zu begleiten. In ihrer Abrechnung gab die Klinik als Nebendiagnose "Taubstummheit" an. Insgesamt stellte sie der Kasse 3668 Euro in Rechnung.

Nach Abschluss der Behandlung stellte die Gebärdendolmetscherin dem Krankenhaus 454 Euro in Rechnung – 55 Euro je Stunde plus Fahrtkosten. Die Klinik wollte das nicht zahlen. Die Dolmetscherin sei nicht für die Klinik, sondern für die Patientin tätig gewesen. Diese habe extra eine Bescheinigung bekommen, um die Kosten bei ihrer Kasse einreichen zu können.

In DRG eingepreist

Doch zuständig für die Kosten ist die Klinik, urteilte nun das SG Hamburg. Soweit ein Gebärdendolmetscher für die Behandlung notwendig ist, handele es sich um eine "allgemeine Krankenhausleistung". Dies sei insgesamt nur bei wenigen Behandlungen der Fall. Die durchschnittlichen Kosten hierfür seien aber bei der Festsetzung der DRG eingepreist worden. Daher seien sie mit der Pauschale abgegolten und vom Krankenhaus zu tragen.

Seit 2014 können Kliniken einen Gebärdendolmetscher in der Abrechnung gesondert kodieren. Diesbezüglich betonten jetzt die Hamburger Sozialrichter aber, dass die Kodierung den Abrechnungsbetrag nicht erhöht. Das zeige, dass die fraglichen Kosten mit dem Honorar für die Hauptdiagnose abgegolten sind. (mwo)

Sozialgericht Hamburg

Az.: S 48 KR 1082/14 ZVW

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