Öffnung der Kliniken

Konkurrenz für Niedergelassene wird schärfer

Als Folge der Öffnung von Krankenhäusern zur ambulanten Versorgung unter bestimmten Voraussetzungen befürchtet die KBV eine wachsende Institutionalisierung.

Veröffentlicht:

BERLIN. An einigen Stellen stößt der Gesetzgeber die Türen der Krankenhäuser für die ambulante Versorgung auf. Das sei zum Nachteil insbesondere der freiberuflich tätigen niedergelassenen Ärzte, kritisiert die KBV.

Paragraf 75 Absatz 1a SGB V öffnet Krankenhäuser für diejenigen Patienten, denen die Terminservice-Stelle der KV keinen Termin bei einem niedergelassenen Facharzt hat vermitteln können.

Vergütungsanspruch nach EBM

Für die ambulanten Leistungen hat die Klinik einen Vergütungsanspruch nach EBM. Der wird finanziert aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung - also auf Kosten der Vertragsärzte.

  • Paragraf 116a: Aus "kann" wird "muss". Bei Unterversorgung oder bei zusätzlichem lokalen Versorgungsbedarf ist nun ein Krankenhaus zwingend zur ambulanten Behandlung zuzulassen. Es gibt keinen Ermessensspielraum. Auch hier gehen die ambulanten Klinikleistungen auf Kosten des Budgets der niedergelassenen Ärzte.
  • Paragraf 116b: Die nach dem alten bis Ende 2011 geltenden Recht von den Landesbehörden für die ambulante Behandlung zugelassenen Krankenhäusern bekommen für diese Form der Öffnung Bestandsschutz.

Die Zulassung kann nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nach altem Recht nicht mehr gegeben sind. Kritiker befürchten nun, dass der als eine wirkliche Neuerung gepriesene Paragraf 116b des Versorgungsstrukturgesetzes von 2011 leer läuft.

Faktisch schafft der Gesetzgeber damit zweierlei auf unabsehbare Zeit geltendes Recht. Zum Nachteil der niedergelassenen Spezialisten, die sich in jedem Fall den höheren Anforderungen des neuen Paragrafen 116b stellen müssen. (HL)

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