Ausnahme

Krankentransport für Corona-Patient bedarf keiner Genehmigung

Der Gemeinsame Bundesausschuss erleichtert die Regelungen für Krankentransporte zur ambulanten Behandlung während der Pandemie.

Veröffentlicht:

Berlin. Krankentransporte zu einer ambulanten Behandlung für Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind oder nach behördlicher Anordnung unter Quarantäne stehen, sind vorübergehend genehmigungsfrei. Diese und weitere Erleichterungen zur Verordnung von Leistungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss jetzt beschlossen.

Bisher waren nur Krankentransporte zur stationären Behandlung genehmigungsfrei. Krankentransporte zur ambulanten Behandlung mussten in den meisten Fällen zunächst der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden. Für COVID-19-Erkrankte oder Versicherte in behördlich angeordneter Quarantäne wurde diese Einschränkung nun vorübergehend aufgehoben.

Ärzte und Psychotherapeuten, die für COVID-19-Patienten oder Quarantäne-Patienten einen Krankentransport (nicht: Krankenfahrt im Taxi) zu einer ambulanten Behandlung veranlassen, müssen diese Verordnung kennzeichnen. Dazu geben sie auf dem Formular für die Krankenbeförderung (Muster 4) an, dass es sich um einen nachweislich COVID-19-Erkrankten oder einen gesetzlich Versicherten in Quarantäne handelt.

Die ambulante Behandlung, zu der ein Transport verordnet wird, muss laut KBV „zwingend medizinisch notwendig und nicht aufschiebbar“ sein. Alle Sonderregelungen des GBA gelten rückwirkend ab 3. März bis einschließlich 31. Mai 2020. Sofern die COVID-19-Krise darüber hinaus anhalte, könnten die Regelungen noch einmal erweitert werden. (eb)

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