Mietrecht

Kündigung trotz hohen Alters

Auch bei 93-jährigen Mietern kann eine Eigenbedarfsklage greifen – nach entsprechendem neurologisch-psychiatrischen Gutachten.

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BONN. Nach fast 30 Jahren muss eine 93-jährige Seniorin ihre Bonner Mietwohnung räumen. Nach monatelangem Rechtsstreit haben sich die Parteien am Landgericht Bonn auf diesen Vergleich geeinigt, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Allerdings hat die Seniorin noch eine Frist bis Ende des Jahres.

Die Vermieter, ein ebenfalls betagtes Rentnerpaar, hatten ihr Anfang 2017 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die 80 und 81 Jahre alten Eheleute wollen in die 100 Quadratmeter-Wohnung ihrer Mieterin im ersten Geschoss ziehen, da sich in dem Haus noch ein ausgebautes Studio befindet, in dem eine Vollzeitpflegekraft untergebracht werden soll. Der Ehemann ist mittlerweile ein Pflegefall der Stufe IV.

Entscheidend für den Ausgang des Mietprozesses war ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die 93-Jährige nach einem Schlaganfall trotz eingeschränkter Sehkraft, schwachem Kurzzeitgedächtnis und Gesichtsfeldverlust noch „umzugstauglich“ sei. Das betagte Alter eines Mieters allein, so die Richter, sei noch kein Grund, diesem nicht kündigen zu können.

Das Amtsgericht hatte in erster Instanz der Räumungsklage stattgegeben, die Gründe der Kläger seien „nachvollziehbar, nicht objektiv unsinnig oder missbräuchlich“. Dagegen war die 93-Jährige in Berufung gegangen. Ein Umzug, begründete sie, stelle „eine unzumutbare Härte“ dar, da sie in fremder Umgebung unsicher sei und sich nicht orientieren könne. (dpa)

Landgericht Bonn

Az.: 6 S 114/18

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