Regelung im Honorarverteilungsmaßstab
LSG Potsdam: KV darf Wachstum unterdurchschnittlicher Praxen bremsen
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Honorarverteilungsregelungen das Wachstum von Praxen mit unterdurchschnittlicher Abrechnung zeitlich begrenzt verzögern dürfen.
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Nach der Aufbauphase dürfen unterdurchschnittlich abrechnende Praxen gebremst werden, sagt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.
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Potsdam. Honorarverteilungsregeln dürfen das Wachstum unterdurchschnittlich abrechnender Praxen bremsen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg noch zu den früheren Regelleistungsvolumina (RLV) entschieden. Es billigte damit eine Regelung, wonach sich eine Fallzahlsteigerung erst im Folgejahr ausgewirkt hatte.
Damit wies das LSG ein MVZ in Berlin ab, das überwiegend psychologische Psychotherapeuten und Fachärzte für psychosomatische Medizin, Psychotherapie und Nervenheilkunde beschäftigte. Zum 1. April 2008 wurde zudem auch eine Allgemeinmedizinerin angestellt. Diese bekam noch im Quartal IV/2014 nur 807 RLV-Fälle zugewiesen, bei einem Arztgruppendurchschnitt von 900.
Das MVZ rügte, durch die Zuweisung von auf dem jeweiligen Vorjahresquartal beruhenden RLV ab dem ersten Quartal 2012 sei das Wachstum der Ärztin unzulässig ausgebremst worden.
Anschluss an den Durchschnitt wird nicht verhindert
Wie schon das Sozialgericht Berlin folgte auch das LSG dem nicht. Zwar sei die Anstellung der Allgemeinmedizinerin zunächst als „Neupraxis“ anzuerkennen gewesen. Deren dreijährige Aufbauphase sei aber bereits mit Ablauf des ersten Quartals 2011 abgelaufen, so dass die Ärztin wie eine unterdurchschnittlich abrechnende Praxis zu behandeln gewesen sei.
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Das hier geltende „einjährige Moratorium“ war zulässig, urteilte das LSG. „Eine solche Regelung verzögert lediglich die Möglichkeit einer Praxis, durch Fallzahlerhöhungen den Durchschnittsumsatz der Fachgruppe zu erreichen, um ein Jahr.“ Die Möglichkeit, innerhalb von fünf Jahren zum Fachgruppendurchschnitt aufzuschließen, werde dadurch „weder rechtlich noch faktisch verhindert“, so das Gericht (Az.: L 7 KA 8/23). (mwo)