Länder-Unis dürfen als Stiftungen geführt werden

In Niedersachsen gibt es sie bereits: Öffentliche Hochschulen, die als Stiftung geführt werden - mit dem Segen der Justiz.

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LEIPZIG (mwo). Das Niedersächsische Stiftungsmodell für Hochschulen ist nicht verfassungswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies gleich mehrere Klagen von Mitarbeitern betroffener Universitäten gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die jeweilige Stiftung ab. Die obersten Bundesrichter forderten die Stiftungen aber auf, den Einfluss der Hochschullehrer auf Forschung und Lehre zu wahren.

Nach dem im Oktober 2002 in Kraft getretenen niedersächsischen Hochschulgesetz können Universitäten in Form einer Stiftung geführt werden. Mehrere Universitäten stellten entsprechende Anträge und wurden danach jeweils in eine Stiftung überführt. Arbeitgeber der Mitarbeiter ist seitdem die Stiftung, nicht mehr das Land. Dagegen klagten vier Professoren der Universitäten Göttingen und Hildesheim sowie ein Bibliothekar in Lüneburg.

Die Voraussetzungen für den Wechsel ihres Dienstherren lägen nicht vor. Das Land ziehe sich in verfassungswidriger Weise aus seiner bildungspolitischen Verantwortung zurück und der Stiftungsrat, der letztlich die Universität leite, sei nicht demokratisch legitimiert.

Das Bundesverwaltungsgericht wies sämtliche Klagen ab. Zwar seien die Länder durch das Grundgesetz verpflichtet, Hochschulen zu unterhalten; es sei aber zulässig, diese Aufgabe auf Stiftungen zu übertragen, solange das Land "seiner verfassungsrechtlichen Finanzierungs- und Aufsichtspflicht nachkommt". Die Regelungen in Niedersachsen seien auch "einer Auslegung zugänglich, die den verfassungsrechtlich gebotenen maßgebenden Einfluss der Hochschullehrer in den wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten sicherstellt".

Bundesverwaltungsgericht Leipzig, Az.: 2 C 15.08 und weitere

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