Landessozialgericht kippt hessische Wachstumsgrenze 2009

DARMSTADT (mwo). Der Hessischen Honorarverteilung 2009 fehlte eine brauchbare Wachstumsregelung für unterdurchschnittlich abrechnende Praxen.

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Laut Urteil des Bundessozialgerichts müssten diese mindestens auf ihren Fachgruppendurchschnitt wachsen können, so das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt.

Diese Möglichkeit sei laut Vertrag "faktisch" nicht gegeben. Das LSG forderte eine Ergänzungsregelung und verwarf das Regelleistungsvolumen, das die KV Hessen einer Gemeinschaftspraxis zugewiesen hatte.

Az.: L 4 KA 6/11

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