BSG bekräftigt

Liposuktion ist keine Kassen-Leistung

Veröffentlicht:

KASSEL.. Die Liposuktion ist weiterhin keine Kassenleistung. Denn sie entspricht nicht den Anforderungen des Wirtschaftlichkeitsgebots, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht. In dem entschiedenen Fall hatte eine Krankenkasse die Behandlung abgelehnt.

Die Patientin bezahlte einen stationären Krankenhausaufenthalt daher zunächst selbst, forderte dann aber Kostenerstattung über gut 4400 Euro. Wie die Kasse lehnte auch das BSG dies ab. Selbst wenn die Liposuktion "das Potenzial einer Behandlungsalternative" haben sollte, reiche das nicht aus. (mwo)

Bundessozialgericht Az.: B 1 KR 10/17 R

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Kommentare
tim c. werner 25.04.201812:30 Uhr

BSG, nicht BGH.

die entscheidung stammt natürlich vom bundessozialgericht, nicht vom bundesgerichtshof.
spannend bleibt die frage, ob die liposuktion über § 13 absatz 3a SGB V weiterhin zu lasten der GKV erbracht werden kann. ich tendiere dazu, diese frage zu bejahen.

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