Rechtsgutachten

MFA in Radiologie-Praxen sollen eigenständiger sein

Die restriktive Auslegung der Richtlinie Strahlenschutz Medizin durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt eine unzulässige Benachteiligung von MFA gegenüber Medizinisch-technischen Radiologieassistentinnen dar, ist der Jurist Professor Hendrik Schneider überzeugt.

Ilse SchlingensiepenVon Ilse Schlingensiepen Veröffentlicht:

BOCHUM. Medizinische Fachangestellte (MFA) dürfen in radiologischen Praxen technisch mitwirken und müssen nicht auf lediglich unterstützende Tätigkeiten begrenzt bleiben.

Die Praxis mancher Behörden, die den Einsatz der MFA stark einschränken wollen, ist nach Einschätzung von Professor Hendrik Schneider von der Universität Leipzig nicht haltbar.

Der Strafrechtler Schneider hat im Auftrag des Verbandes medizinischer Fachberufe gemeinsam mit der Rechtsanwältin Claudia Reich ein Gutachten zum Einsatz von MFA in der Radiologie erstellt.

Anlass war ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (VGH), nach dem MFA anders als die Medizinisch-technischen Radiologieassistentinnen (MTRA) bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen nur unter ständiger Aufsicht und laufender Überwachung des Arztes unterstützend tätig werden dürfen (Az.: 10 S 1340/12).

Setzt sich Verwaltungsgerichtshof über Richtlinie hinweg?

"Der Verwaltungsgerichtshof setzt sich über die Richtlinie Strahlenschutz Medizin hinweg", sagte Schneider bei einer Veranstaltung des Verbands Medizinischer Fachberufe in Bochum. Das ist seiner Auffassung nach rechtlich nicht zulässig.

Nach der Richtlinie aus dem Jahr 2011 muss der verantwortliche Arzt in einem Zeitkorridor von 15 Minuten vor Ort sein können. Zudem muss er die MFA ordnungsgemäß angewiesen und angeleitet haben und stichprobenmäßige Kontrollen durchführen.

"Die einengende Auslegung der Richtlinie beeinträchtigt die MFA in ihren Berufsausübungsrechten", kritisierte Schneider. Das sei ein verfassungsrechtlich relevanter Aspekt.

Die MFA werde gegenüber der Radiologieassistentin benachteiligt. "Den betroffenen MFA steht der Weg vor den Bundesgerichtshof offen", betonte der Jurist.

Juristen fokussieren Haftungsaspekte

Während die Delegation von Leistungen in der medizinischen Praxis längst angekommen sei, hinkten die juristischen Kategorien noch hinterher. "Die Leistungsfähigkeit der MFA und ihre Ausbildung werden von uns Juristen unterschätzt", räumte er ein.

Ein Grund dafür sei, dass für viele die Haftungsaspekte im Vordergrund stünden. "Der Jurist beschäftigt sich nicht mit der Normalität, sondern mit den pathologischen Fällen."

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