Machtkampf ambulant - stationär im GBA: In Kassel zieht die KBV den Kürzeren

Im Streit um die Teilöffnung für ambulante Leistungen in Kliniken wollte die KBV den GBA gerichtlich an die Leine nehmen. Doch als Mitglied des GBA kann die KBV nicht gegen dessen Beschlüsse klagen, so das BSG.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

Mit der Zusammenlegung von ehemals fünf Ausschüssen zum "Gemeinsamen Bundesausschuss" hat der GBA nicht nur einen neuen Namen bekommen, sondern auch Konfliktpotenzial geschaffen. So fürchtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) einen stärkeren Einfluss der Kassen. Sie wollte sich deswegen ein Klagerecht sichern, doch vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel ist sie damit weitgehend gescheitert.

Hintergrund ist die Einbeziehung der Krankenhäuser und ihres Verbandes "Deutsche Krankenhausgesellschaft" (DKG) in das Beschlussgremium. Auf der Leistungserbringerseite des Ausschusses sind damit Verbände vertreten, deren Interessen stark voneinander abweichen können. Die Krankenkassen, so die Befürchtung, könnten dies ausnutzen und regelmäßig die DKG oder auch mal die Zahnärzte auf ihre Seite ziehen, um die KBV zu überstimmen.

Weil der GBA keiner inhaltlich-fachlichen Rechtsaufsicht unterliege, mache die neue Gemengelage eine gerichtliche Kontrolle erforderlich, argumentierte KBV-Justiziar Horst Dieter Schirmer. Der GBA-Vorsitzende Dr. Rainer Hess hielt dagegen und verwies auf die Klagemöglichkeit betroffener Ärzte - eine mutige Aussage, denn das Klagerecht der Ärzte ist äußerst umstritten und wird von den Gerichten bislang eher verneint. Beim BSG ist diese Streitfrage aber noch nicht anhängig.

Wie die Interessenkonflikte zwischen den Leistungserbringern im GBA aussehen können, macht ein konkreter Fall deutlich: Im November 2007 vollzog der Ausschuss den gesetzlichen Auftrag, die ambulante Behandlung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen, Multipler Sklerose und Tuberkulose auch für Kliniken zu öffnen, weitgehend ohne Beschränkungen. Naturgemäß begrüßten Kliniken die Marktöffnung.

Umgekehrt wollte die KBV betroffenen Fachärzten ihre Patienten sichern. Sie sprach sich für eine nur begrenzte Öffnung der Kliniken aus. Konkret sollten nicht Hausärzte, sondern nur der jeweilige Facharzt in die Klinik überweisen dürfen, und auch das nur mit einer gesicherten Diagnose. Außerdem sollte die Öffnung bei Krebs auf einige Erkrankungen beschränkt sein.

Vom Diagnosevorbehalt zeigte sich das BSG wenig beeindruckt. Schließlich gehörten Diagnostik und auch Differenzialdiagnostik zu den Kernaufgaben des behandelnden Krankenhauses. Ein Facharztfilter oder auch Eingrenzungen in der Onkologie wären zwar möglich gewesen, doch bewege sich der GBA mit dem Verzicht darauf im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, urteilten die Kasseler Richter.

Doch vor allem stritten die Parteien um die Frage, ob die KBV überhaupt klagen darf. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte dies generell abgelehnt. Mit Extrembeispielen machte BSG-Senatsvorsitzender Wenner aber deutlich, dass diese Ablehnung zu pauschal war: Sollte der GBA beispielsweise auf die Idee kommen, Regelungen zur Vergütung der niedergelassenen Vertragsärzte zu beschließen, so müsste, wie auch GBA-Chef Hess einräumte, die KBV ein Klagerecht haben.

Doch damit sind die Rechte der KBV auch schon fast umschrieben. Eine generelle Klagebefugnis, "unabhängig von einer konkreten Rechtsbeeinträchtigung", steht ihr nicht zu, so das Gericht. Gleiches gilt auch für die anderen Träger des Ausschusses, also DKG, KZBV und GKV-Spitzenverband. Wie die Richter andeuteten, könnte den Verbänden bei "evident rechtswidrigen Kompetenzüberschreitungen" des GBA ein Klagerecht zukommen.

Die engen Klagerechte begründete das Gericht mit der neuen Zusammensetzung und den erweiterten Befugnissen des GBA. Der Ausschuss "ist in seiner derzeitigen Form kein schiedsamtsähnliches Gremium mehr, das vorrangig Konflikte zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten zu lösen hat", erklärten die Richter. Zudem habe er hier nur gesetzliche Vorgaben umgesetzt. Allein die indirekte Beeinträchtigung wirtschaftlicher Belange bestimmter Ärzte könne ein Klagerecht der KBV nicht rechtfertigen.

Harmonie kann die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen nicht sein, betonte Hess. Doch schon in der Pause klopfte er KBV-Justiziar Schirmer auf die Schulter: "Hinterher vertragen wir uns wieder." Zu der Entscheidung an sich, wollte sich die KBV nicht äußern: Zuerst wolle man den Urteilstext abwarten, sagte der Sprecher Dr. Roland Stahl.

Az.: B 6 KA 30/09 R und 31/09 R

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