Gastbeitrag

Muss der Ehepartner die Arztrechnung zahlen?

Ob privatärztliche Leistung oder IGeL - hier müssen auch Kassenpatienten meist die Rechnung aus eigener Tasche zahlen. Doch was passiert, wenn ein Patient die Rechnung auf seinen Ehegatten ausstellen lässt? Besteht dann wirklich ein Zahlungsanspruch der Praxis gegenüber dem Gatten?

Von Frank A. Stebner Veröffentlicht:
Schuldner des Arztes ist zunächst der Leistungsempfänger.

Schuldner des Arztes ist zunächst der Leistungsempfänger.

© D. Race / fotolia.com

SALZGITTER. Werden privatärztliche Leistungen für Kassenpatienten durchgeführt, werden diese Leistungen nach GOÄ (Gebührenordnung Ärzte) liquidiert. Für den Patienten bedeutet dies, dass er eine GOÄ-Rechnung erhält.

Nun erleben Ärzte in hausärztlichen und gynäkologischen Praxen immer wieder, dass Patienten oder Patientinnen mitteilen, ihr Ehepartner werde die Kosten tragen und die Rechnung soll auf dessen Namen lauten. Können Ärzte sich darauf verlassen?

Grundsatz: Der Auftraggeber muss zahlen

Generell gilt der Grundsatz, dass derjenige zahlen muss, der auch den Auftrag erteilt. Nur ausnahmsweise wird der Ehepartner mitverpflichtet. In sogenannten Lebenspartnerschaften gibt es hingegen keine Ausnahme von der persönlichen Zahlungsverpflichtung.

Ob der Ehepartner zur Kasse gebeten werden kann, ist familienrechtlich zu beurteilen. Sind privatärztlich medizinisch notwendige und unaufschiebbare ärztliche Behandlungen erforderlich, kann eine Mitverpflichtung des Ehegatten bestehen.

Bei getrennt lebenden Paaren wird es schwierig

Entscheidend sind aber besondere Umstände und die Rechtsprechung ist sehr vorsichtig. Im Zweifel ist von einer ausschließlich persönlichen Zahlungspflicht des Patienten auszugehen. Noch schwieriger wird die Mitverpflichtung bei getrennt lebenden Ehegatten.

Die Rechtsprechung nimmt an, wenn eine Krankenversicherung besteht, ist grundsätzlich vom Willen des Ehepartners auszugehen, nicht mitverpflichtet zu werden. Im Praxisalltag kann man also auf mündliche Behauptungen von Patienten, der Ehepartner werde die Kosten tragen, nichts geben.

Die Lösung: Möchte der Arzt den Ehegatten als Kostenschuldner haben, ist mit ihm eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Damit diese auch wirksam ist, muss sie recht genau sein. Eine allgemeine Formulierung wie "ich übernehme die Behandlungskosten" würde nicht ausreichen.

Honorarvereinbarung mit dem Gatten sichert Praxis ab

Empfehlenswert ist es deshalb mit dem Ehepartner eine Honorarvereinbarung nach Paragraf 2 GOÄ zu schließen, aus der hervorgeht, dass die Behandlung beim Ehepartner erfolgen soll und um welche Leistungen es sich handelt.

Eine solche Honorarvereinbarung kann auch mit Lebenspartnern oder sonstigen Personen (Eltern, Großeltern usw.) geschlossen werden, wenn diese die Kosten der Behandlung des Patienten übernehmen wollen.

Dr. Frank A. Stebner ist Fachanwalt für Medizinrecht in Salzgitter.

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Interview zum Vertragsarztrecht

Regress-Prävention: Wie Ärzte Formfehlern aus dem Weg gehen

Das könnte Sie auch interessieren
Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

© KVNO

Schnell und sicher

Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

Anzeige | Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Symposiums v.l.n.r.: Professor Karl Broich (BfArM), Dr. Jürgen Malzahn (AOK-Bundesverband), Dr. Christine Mundlos (ACHSE e.V.), Hauke Gerlof (Ärzte Zeitung), Dr. Johanna Callhoff (DRFZ), Professor Christoph Schöbel (Ruhrlandklinik, Universitätsmedizin Essen), Privatdozent Dr. Christoph Kowalski (Deutsche Krebsgesellschaft), Dr. Peter Kaskel (Idorsia)

© Thomas Kierok

ICD-11: Die Zeit ist reif für die Implementierung

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Idorsia Pharmaceuticals Germany GmbH, München
Abb. 1: Bei erfolgreich therapierter Sialorrhö ist Teilhabe wieder leichter möglich

© Olesia Bilkei / stock.adobe.com [Symbolbild]

Glycopyrroniumbromid bei schwerer Sialorrhö

Wirtschaftliche Verordnung durch bundesweite Praxisbesonderheit

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Proveca GmbH, Düsseldorf
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Off-Label-Use möglich

Long-COVID-Therapie: So schätzt Hausarzt Maibaum den G-BA-Beschluss ein

Beratung in der Arztpraxis

Sicher mit Kindern verreisen: So geht‘s

Lesetipps
Ei Spiegelei in einer Pfanne

© Kevsan / stock.adobe.com

Gastbeitrag

Sind Eier wirklich so gefährlich für Herz und Gefäße?