Gastbeitrag

Muss der Ehepartner die Arztrechnung zahlen?

Ob privatärztliche Leistung oder IGeL - hier müssen auch Kassenpatienten meist die Rechnung aus eigener Tasche zahlen. Doch was passiert, wenn ein Patient die Rechnung auf seinen Ehegatten ausstellen lässt? Besteht dann wirklich ein Zahlungsanspruch der Praxis gegenüber dem Gatten?

Von Frank A. Stebner Veröffentlicht:
Schuldner des Arztes ist zunächst der Leistungsempfänger.

Schuldner des Arztes ist zunächst der Leistungsempfänger.

© D. Race / fotolia.com

SALZGITTER. Werden privatärztliche Leistungen für Kassenpatienten durchgeführt, werden diese Leistungen nach GOÄ (Gebührenordnung Ärzte) liquidiert. Für den Patienten bedeutet dies, dass er eine GOÄ-Rechnung erhält.

Nun erleben Ärzte in hausärztlichen und gynäkologischen Praxen immer wieder, dass Patienten oder Patientinnen mitteilen, ihr Ehepartner werde die Kosten tragen und die Rechnung soll auf dessen Namen lauten. Können Ärzte sich darauf verlassen?

Grundsatz: Der Auftraggeber muss zahlen

Generell gilt der Grundsatz, dass derjenige zahlen muss, der auch den Auftrag erteilt. Nur ausnahmsweise wird der Ehepartner mitverpflichtet. In sogenannten Lebenspartnerschaften gibt es hingegen keine Ausnahme von der persönlichen Zahlungsverpflichtung.

Ob der Ehepartner zur Kasse gebeten werden kann, ist familienrechtlich zu beurteilen. Sind privatärztlich medizinisch notwendige und unaufschiebbare ärztliche Behandlungen erforderlich, kann eine Mitverpflichtung des Ehegatten bestehen.

Bei getrennt lebenden Paaren wird es schwierig

Entscheidend sind aber besondere Umstände und die Rechtsprechung ist sehr vorsichtig. Im Zweifel ist von einer ausschließlich persönlichen Zahlungspflicht des Patienten auszugehen. Noch schwieriger wird die Mitverpflichtung bei getrennt lebenden Ehegatten.

Die Rechtsprechung nimmt an, wenn eine Krankenversicherung besteht, ist grundsätzlich vom Willen des Ehepartners auszugehen, nicht mitverpflichtet zu werden. Im Praxisalltag kann man also auf mündliche Behauptungen von Patienten, der Ehepartner werde die Kosten tragen, nichts geben.

Die Lösung: Möchte der Arzt den Ehegatten als Kostenschuldner haben, ist mit ihm eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Damit diese auch wirksam ist, muss sie recht genau sein. Eine allgemeine Formulierung wie "ich übernehme die Behandlungskosten" würde nicht ausreichen.

Honorarvereinbarung mit dem Gatten sichert Praxis ab

Empfehlenswert ist es deshalb mit dem Ehepartner eine Honorarvereinbarung nach Paragraf 2 GOÄ zu schließen, aus der hervorgeht, dass die Behandlung beim Ehepartner erfolgen soll und um welche Leistungen es sich handelt.

Eine solche Honorarvereinbarung kann auch mit Lebenspartnern oder sonstigen Personen (Eltern, Großeltern usw.) geschlossen werden, wenn diese die Kosten der Behandlung des Patienten übernehmen wollen.

Dr. Frank A. Stebner ist Fachanwalt für Medizinrecht in Salzgitter.

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