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Schwangerschaft

Nachgezahlter Lohn erhöht nicht immer Elterngeld

CELLE (mwo). Einer schwangeren Medizinischen Fachangestellten sollten Ärzte noch ausstehenden Lohn spätestens zu Beginn des Folgejahres auszahlen. Denn Geld, das mehr als drei Wochen nach Neujahr eingeht, wirkt sich nicht mehr erhöhend auf das Elterngeld aus.

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Wer ausstehndes Geld rechtzeitig an die schwangere Angestellte überweist, sorgt für höchstmögliches Elterngeld.

Wer ausstehndes Geld rechtzeitig an die schwangere Angestellte überweist, sorgt für höchstmögliches Elterngeld.

© Dmitriy Melnikov / fotolia.com

So entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle. Bei der Berechnung des Elterngeldes wird neben dem tatsächlich zugeflossenen Lohn auch Lohn berücksichtigt, der erst nachträglich für diesen Zeitraum ausgezahlt wird.

Anfang 2011 wurde das Gesetz aber geändert und stärker an das Steuerrecht angelehnt. Wie das LSG entschied, besteht zwar auch nach neuem Recht das "modifizierte Zuflussprinzip" im Grundsatz fort - aber mit einer Ausnahme: Wie im Steuerrecht würden Nachzahlungen nicht mehr berücksichtigt, die mehr als drei Wochen nach Jahresbeginn noch für das Vorjahr eingehen.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber den Lohn für Rufbereitschaften nachträglich als "Rückrechnung" ausgezahlt. So erhielt die klagende Mutter im März und April 2010 noch 2300 Euro für Rufbereitschaften in 2009.

Nach dem Celler Urteil geht dies ab Januar 2011 nicht mehr in die Berechnung des Elterngeldes ein.

Az.: L 2 EG 21/11

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