EBM-Abschnitt 61.5

Neue GOP: 400 Euro für Erprobung der Amyloid-PET

Das EBM-Kapitel zu spezifischen Erprobungsverfahren wird um einen fünften Abschnitt erweitert. Darin: zwei Gebührenordnungspositionen zur Amyloid-PET.

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Amyloid-PET: links negativ, rechts positiv.

Amyloid-PET: links negativ, rechts positiv.

© GE Healthcare

Berlin. Der um die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) ergänzte Bewertungsausschuss hat zwei Abrechnungsziffern zur Erprobung der Amyloid-Positronenemissionstomographie (Amyloid-PET) bei Demenz unklarer Ursache beschlossen. Der Beschluss vom Mittwoch tritt am 1. Oktober in Kraft.

Zuvor hatte im Februar dieses Jahres der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) eine Richtlinie zur Erprobung dieses Untersuchungsverfahrens verabschiedet.

„Wenn die PET besser zwischen Alzheimer und anderen Demenzformen unterscheiden kann, erlaubt dies vielleicht eine präzisere Medikamentengabe und einen längeren Erhalt der Selbstständigkeit“, erläutert das IQWiG das Erkenntnisinteresse der experimentellen Anwendung.

In das EBM-Kapitel 61 („Spezifische Regelungen zu Erprobungsverfahren“) werden nun eine Leistungs- sowie eine Kostenpauschale aufgenommen:

  • Die GOP 61070 kann einmalig für die Erbringung der Amyloid-PET im Rahmen der Erprobung abgerechnet werden. Die Position ist mit 3653 Punkten (401,36 Euro) dotiert.
  • Die GOP 61071 vergütet Sprechstundenbedarf im unmittelbaren Zusammenhang der Untersuchungsleistung; die Pauschale bringt 6,10 Euro und kann nur von Krankenhäusern abgerechnet werden.

Darüber hinaus enthält der Beschluss den Hinweis, dass Kosten für den eingesetzten Tracer sowie Transportkosten zu dessen Beschaffung gemäß den allgemeinen Regeln zu Erprobungsverfahren des EBM-Kapitels 60 (darin „gesondert berechnungsfähige Sachkosten“, Unterpunkt 60.1.2.2) zusätzlich abgerechnet werden können.

Danach erstatten die gesetzlichen Krankenkassen auf Quittungsvorlage die „tatsächlich realisierten“ Einkaufspreise. (cw)

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