Nicht immer müssen Ärzte als Zeuge vor Gericht aussagen

KARLSRUHE (mwo). Strafgerichte sind häufig auf ärztliche Angaben angewiesen. Doch nicht immer müssen Ärzte dafür persönlich als Zeuge vor Gericht erscheinen, heißt es in einem Leitsatzbeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH). Geht es nur um die reine Diagnose, reicht danach das Verlesen eines Attests aus.

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Urteil des BGH: Ärzte müssen bei einer Verhandlung nicht persönlich als Zeuge erscheinen.

Urteil des BGH: Ärzte müssen bei einer Verhandlung nicht persönlich als Zeuge erscheinen.

© imagebroker/imago

Im Streitfall ging es um sexuelle Nötigung auf einem Parkplatz in der Nähe einer Diskothek. Der Angeklagte soll die Frau in ein Dornengebüsch gestoßen haben. Sie konnte eine Vergewaltigung verhindern und schließlich fliehen.

Verurteilter wehrte sich mit Formal-Argument

Das Landgericht Schweinfurt verurteilte den Mann zu einer Freiheitsstrafe. Dagegen wehrte er sich mit dem Formal-Argument, der Arzt der Frau hätte als Zeuge gehört werden müssen.

Wie nun der BGH entschied, war dies jedoch nicht nötig. Denn auch als Zeuge hätte der Arzt nicht mehr tun können, als die im Attest ohnehin bescheinigten Verletzungen nochmals mündlich zu bestätigen.

Zeugenaussage des Arztes hätte keine konkretere Aufklärung gebracht

Das Landgericht sei zu dem Schluss gekommen, dass die bescheinigten Verletzungen zu den Aussagen der Frau "passen" und habe auch den Zusammenhang von ärztlichem Attest und den Aussagen der Frau richtig geprüft, so die Bundesrichter.

Konkretere Aufklärung hätte eine mündliche Zeugenvernehmung des Arztes ohnehin nicht bringen können, so der BGH zur Begründung des Urteils.

Az.: 1 StR 367/11

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