Nicht immer volle Beihilfe für künstliche Befruchtung
Weil je nach Arbeitgeber andere Regeln gelten, gibt es für Beamte mit Kinderwunsch nicht immer den Zuschuss.
Veröffentlicht:LEIPZIG. Beamtete Ehepaare müssen die Kosten einer künstlichen Befruchtung gegebenenfalls überwiegend aus der eigenen Tasche bezahlen. Wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied, müssen Bund und Länder ihre Beihilfevorschriften nicht so abstimmen, dass ein Zuschuss lückenlos gewährleistet ist.
Die Beihilfeverordnung des Bundes orientiert sich bei der künstlichen Befruchtung an der gesetzlichen Krankenversicherung. Danach gibt es einen hälftigen Zuschuss jeweils einzeln für den Mann und für die Frau - nach dem sogenannten Körperprinzip. Manche Bundesländer gewähren aber Beihilfe nach dem "Verursacherprinzip" an den Partner, auf den die Kinderlosigkeit zurückgeht.
Im Streitfall bezahlte der Bund nach dem "Körperprinzip" einem unfruchtbaren Beamten die Entnahme der Samen. Die beim Land Rheinland-Pfalz beschäftigte Frau bekam nach dem dort gültigen "Verursacherprinzip" aber keinen Zuschuss, weil die Ursache ja beim Mann lag.
Bund und Länder können die Voraussetzungen jeweils eigenständig festlegen, urteilte dazu nun das Bundesverwaltungsgericht. Eine dadurch entstehende finanzielle Lücke müsse der Bund nicht schließen, so die Richter.
Az.: 2 C 40.09