Ohne Umsatzsteuerpflicht keine Vorsteuer

MÜNCHEN (mwo). Nicht umsatzsteuerpflichtige Ärzte können für ein gemischt genutztes Gebäude keine Vorsteuer geltend machen. Das ist nur möglich, wenn zumindest ein Teil des Gebäudes für umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit genutzt wird, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in München.

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Mit dem kürzlich schriftlich veröffentlichten Urteil wies der BFH eine Psychotherapeutin aus dem Rheinland ab. Sie nutzte ihr Haus überwiegend als Wohnung, zu einem Viertel aber für ihre Praxis.

2004 reichte sie Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2003 ein und machte die in den Anschaffungskosten des Gebäudes enthaltene Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend.

2003 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die im Preis gemischt gewerblich und nicht-gewerblich genutzter Gegenstände enthaltene Mehrwertsteuer sofort als Vorsteuer abziehbar ist, wenn der Steuerpflichtige diese Gegenstände seinem Unternehmen zuordnet.

Wie nun der BFH klarstellte, gilt das aber nur, wenn dem Vorsteuerabzug zumindest teilweise umsatzsteuerpflichtige Einnahmen gegenüberstehen. Dies war bei der Psychotherapeutin nicht der Fall.

Az.: XI R 69/07

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