Patienten haben Recht auf Einsicht ihrer Praxis-Akte

ERFURT (ava). Ein Patient kann verlangen, seine Patientenakte oder auch nur Befunde oder Laborberichte einzusehen. Wenn er Kopien davon haben möchte, können Ärzte ihm für das Anfertigen der Kopien allerdings eine Kostenpauschale von 50 Cent pro Seite berechnen. Diesen Ratschlag gibt die Rechtsabteilung der KV Thüringen in ihrem jüngsten Rundschreiben.

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Einen Anspruch auf Zusendung von Behandlungsunterlagen in Kopie haben Patienten jedoch nicht, so die Rechtsabteilung weiter.

Gegen Erstattung des Portos könne eine Zusendung mit dem Patienten vereinbart werden. Dabei sei jedoch die Kenntnisnahme dieser Unterlagen durch unbefugte Dritte auszuschließen.

Selbst wenn ein Privatpatient seine Rechnung nicht bezahlt, obwohl er die Erstattung schon durch den privaten Krankenversicherer erhalten hat, sind Ärzte verpflichtet, ihm Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu gewähren.

Sofortige Kostenerstattung nur bei Kopierunterlagen

Nur beim Kopieren der Unterlagen können Ärzte auf sofortige Kostenerstattung drängen. Nach einem Urteil des Landgerichts München I müssen Ärzte die Kopien nämlich nur ausliefern, wenn ihnen die Kosten dafür erstattet wurden.

Doch die Herausgabe von Patientenunterlagen hat auch ihre Grenzen, stellt die Rechtsabteilung mit Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Waiblingen fest: Wenn ein Patient seine Patientenunterlagen haben will und fordert, dass sein Arzt ihm die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen bestätigt, so sind Ärzte dazu nicht verpflichtet.

Az.: 9 O 5324/08 (Landgericht München); 7C 286/11 (Amtsgericht Waiblingen)

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