Kongresseinnahmen

Patientenorganisationen gestärkt

Das Finanzgericht Münster erleichtert Kongresse von Patientenorganisationen. Auf Einnahmen aus Begleitausstellungen soll nur eine geringe Steuern anfallen.

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MÜNSTER. Das Finanzgericht (FG) Münster will gemeinnützigen Patientenorganisationen die Veranstaltung von Kongressen erleichtern. Einnahmen von den Standbetreibern einer am Rande des Kongresses organisierten Ausstellung unterliegen einer günstigen Pauschalbesteuerung, wie das FG Münster in einem am aktuell veröffentlichten Urteil entschied. Es ließ aber die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Eine solcher Kongress selbst bleibt als sogenannter Zweckbetrieb steuerfrei, weil er unmittelbar dem Vereinszweck dient. Die Begleitausstellung gilt aber als Wirtschaftsbetrieb, für den der Verein Körperschaftsteuer entrichten muss. Dabei begünstigt das Gesetz aber Einnahmen gemeinnütziger Vereine durch "Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit (…) stattfindet". Dann gelten pauschal nur 15 Prozent der Einnahmen als steuerpflichtiger Gewinn. Klassisches Beispiel hierfür ist die Trikot- und Bandenwerbung im Sport.

Im Streitfall veranstaltet die Patientenvereinigung alle zwei Jahre einen medizinischen Kongress und dazu eine Ausstellung, insbesondere für Pharmaunternehmen. Bei dem Kongress im Jahr 2011 nahm der Verein knapp 40.000 Euro Standgebühren ein und veranschlagte entsprechend knapp 6000 Euro (15 Prozent) als Gewinn.

Das Finanzamt wollte die Einnahmen regulär besteuern. Denn der Verein habe keine "Werbung für Unternehmen" betrieben, sondern habe lediglich Standflächen bereitgestellt, auf denen die Unternehmen selbst für sich werben können.

Das Finanzamt stützte sich dabei auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16. Juni 2006 (Az.: 2 K 10/05).

Dem widersprach nun das FG Münster und stellte die Standgebühren den unmittelbaren Werbeeinnahmen gleich. In beiden Fällen liege der Sachverhalt ähnlich.

Im Sport könne es die die Trikot- und Bandenwerbung nur geben, weil steuerbegünstigte Sportveranstaltungen stattfinden. Entsprechend sei hier die Herstellerausstellung nur mit dem steuerbegünstigten Kongress denkbar, weil die Standbetreiber die Kongressbesucher ansprechen wollen, so die Finanzrichter.

Wegen des Widerspruchs zu dem Hamburger Urteil ließ das FG Münster allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu. (mwo)

Finanzgericht Münster Az.: 15 K 2127/14 AO

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