Arzneien

Pharmafirmen müssen PKV Rabatte geben

Pharmafirmen müssen PKV-Unternehmen Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneien geben, so das Bundesverfassungsgericht.

Veröffentlicht:

KÖLN. Pharmaunternehmen müssen privaten Krankenversicherern (PKV) ebenso wie den gesetzlichen Krankenkassen Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Pharmaunternehmens Desitin gegen die entsprechende Regelung des "Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel" nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss ist bereits im Juni gefallen, aber erst jetzt bekannt geworden.

Desitin sieht in der Regelung unter anderem einen Eingriff in Grundrechte und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ist aber in allen Instanzen mit einer Klage gegen das PKV-Unternehmen Bayerische Beamtenkrankenkasse gescheitert.

Im April 2015 hatte der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der Zwang zur Rabattgewährung an die PKV zwar in die Berufsausübungsfreiheit der pharmazeutischen Unternehmen eingreift, das aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei.

Die BGH-Richter begründeten das mit "der Gewährleistung eines bezahlbaren privaten Krankenversicherungsschutzes und der Schonung der öffentlichen Haushalte" (Az.: I ZR 127/14). Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit halten sie für gewahrt.

Die Bayerische Beamtenkrankenkasse hat den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts begrüßt. "Damit sollte die Verfassungsmäßigkeit des Paragrafen 1 Arzneimittelrabattgesetz für die private Krankenversicherung abschließend geklärt sein, auch im Hinblick auf noch laufende Verfahren", sagt Vorstand Andreas Kolb.

Beim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) stößt die Nicht-Annahme der Verfassungsbeschwerde dagegen auf Unverständnis. "Eine Auseinandersetzung in der Sache hat überhaupt nicht stattgefunden", kritisiert BPI-Justiziar Rechtsanwalt Ulf Zumdick.

Aus Sicht des BPI ist die Gleichstellung von PKV und gesetzlicher Krankenversicherung bei den Rabatten wegen der Unterschiede in den Systemen nicht gerechtfertigt.

Die Einschätzung des BGH, dass es keine wirtschaftliche Überforderung der Pharmaunternehmen durch die Rabatte gibt, hält Zumdick zudem für "nicht nachvollziehbar". (iss)

Az.: 1 BvR 2895/15

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